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Samstag, 24. Juni 2006

mahngericht.de

Kollege RA Möbius teilt heute Morgen mit, dass der BGH (Entscheidung vom 01.06.2006, Az.: I ZR 186/05, ohne Gründe)
die Nichtzulassungsbeschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen im Streit und die Domain "mahngericht.de" gegen einen Privatmann aus Kassel zurückgewiesen
hat.

Das Land Bremen war Inhaber der Domain und wollte sie an das Land Nordrhein-Westfalen transferieren, damit man ein Länderübergreifendes Portal erstelle. Dabei ging etwas schief und ein Dritter registrierte sich die Domain. Der darf sie nun behalten.

Interessant ist die Beobachtung des Kollegen Möbius:
Einerseits ärgerlich, daß die versehentliche Löschung der Domain beim Versuch der Übertragung vom Bundesland Bremen auf Nordrhein-Westfalen den endgültigen Verlust der Domain für die Gerichtsbarkeit zur Folge hat…

…andererseits wohl erträglich, denn Nordrhein-Westfalen ist seit 2004 im Besitz der Domain "www.mahngerichte.de" und bis heute wurde dort jedenfalls kein Länderportal zu den Mahngerichten online gestellt.

Donnerstag, 15. Juni 2006

Schon die Registrierung

… einer Domain soll nach einer Entschiedung des hOLG Hamburg (Urteil vom 28.07.2005, Az. 5 U 141/04) Kennezichenrechtsverletzungen auslösen, auch wenn keine Inhalte auf der Domain zu finden sind. Da gilt die bereits bekannte Voraussetzung:
Der Sachverhalt war deswegen abweichend zu beurteilen, da sich aus den tatsächlichen Umständen ergab, dass der Domaininhaber die Domain im geschäftlichen Verkehr zu nutzen beabsichtigte.
Das Problem dabei ist ja dann immer, diese Absicht nachzuweisen.

Die Sache kursiert schon seit Februar 2006, die Entscheidung ist freilich noch nicht ins Netz gestellt. Im Mandantenbrief vom Februar 06 der Kanzlei Preu Bohling & Partner findet man mehr dazu.

[War das Aktenzeichen nicht einem der Metro-Prozesse zuzuordnen?]

Via anwalt24.de.

Dienstag, 13. Juni 2006

frankfurt.eu

Die Domain frankfurt.eu ging in einem ADR-Verfahren an die Stadt am Main. Die Entscheidung des Prager Schiedsgerichts reit sich in eine ganze Kette ein, die Inhabern von kurzfristig registrierten (Benelux-)Marken (hier “FRANKF & URT”) das Grabbing vermiesen.
In view of the Panel, the owner of the mark “FRANKF & URT” does not have rights in the word “Frankfurt” (but only in “frankfandurt” or similar) and therefore, it is not eligible for the registration of the domain name since it does not fulfill Article 10.1.
Via Markenbusiness.com.

Mittwoch, 7. Juni 2006

Treuhanddomains

Die Kollegen Laake & Möbius haben die aktuelle Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 18.12.2005, 13 U 69/05) zur Frage von Treuhanddomains online gestellt und teilen mit:
Der 13. Zivil-Senat des OLG Celle hält mit Urteil vom 08.12.2005 an seiner Auffassung trotz der von anderen Gerichten geäußerten Kritik fest. Insbesondere könne sich der für Dritte Registrierende (Gestattungsempfänger) nicht auf die analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB stützen, da der Gestattende (Dritte) keine Rechtsposition besäße, aus welcher der Gestattungsempfänger eine bessere Berechtigung als der klagende Namensträger herleiten könnte.
Die Sache ist jetzt beim BGH anhängig.

[UpDate]
Und zwar unter dem Aktenzeichen: I ZR 11/06.

Dienstag, 6. Juni 2006

catch-all

Das ist vergangene Woche leider etwas untergegangen – das Urteil des OLG Nürnberg (vom 12.04.2006, Az. 4 U 1790/05) zur catch-all Funktion, die Registrare für Domains anbieten.

[UpDate]
Aus den Entscheidungsgründen des OLG Nürnberg:
Der Kläger braucht es nämlich nicht zu dulden, daß er aufgrund einer catch-all Funktion eines Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens in der beschriebenen Weise ausgeschlossen wird.
[/UpDate]

Mir scheint es sehr abstrus zu meinen, aufgrund einer catch-all Funktion, bei der auch nicht vorhandene Subdomains, in den Internetseitenbetrachter eingegeben, auf die Second-Level-Domain verweisen und »ordentlich« angezeigt werden, würden Namensrechte oder, in aller Konsequenz auch Markenrechte, verletzt.

Die Verletzung geht von dem aus, der den Subdomainbegriff eintippt!

Montag, 29. Mai 2006

schweiz.ch den Schweizern

Die WIPO hat die Domains schweiz.ch, suisse.ch und svizzera.ch der Schweiz zugesprochen, meldet heise.de.

Die Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren findet man bei der WIPO.

Dienstag, 23. Mai 2006

suess.de

Ebenfalls bei jurpc.de die Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 12.04.2006, Az.: 4 U 1790/05) zum Subdomain-CatchAll bei suess.de:
Der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.
Das wird einigen Providern zu denken geben.

Mittwoch, 10. Mai 2006

lotto-betrug.de

Endlich wieder ein Urteil zur freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG durch Domainnamen. Das LG Frankfurt (Beschluss vom 30. März 2006, Az.: 2/03 0 112/05) hat entschieden:
Aus einer reinen Domain-Bezeichnung (hier: www.lotto-betrug.de) lässt sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Denn der durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind.
Via lawblog.de

investment.de

Kollege RA Wolfgang Mews von aufrecht.de teilt mit, das OLG Köln hat das Urteil vom 17. März 2006 (Az.: 6 U 163/05) zu investment.de mittlerweile zugestellt:
leitsätzliches:

Das Recht auf Nutzung der Internetdomain selbst stellt ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht" dar. Ein rechtswidriger Dispute-EIntrag ist daher zu löschen.

Der Feststellungsantrag ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zulässig und begründet, weil der Beklagte sich eines besseren Rechts an der Bezeichnung „Investment" berühmt, das tatsächlich in dem Zusammenhang, in dem der Kläger die Domain „investment.de" nutzt bzw. nutzen möchte, nicht besteht …

Freitag, 5. Mai 2006

Domainspam

Über diesen Begriff (Domainspam – für lediglich mit Werbung vollgestopfte Domains) mag man streiten, doch ist der Artikel von Alfred Krüger auf Telepolis zum Thema Domain-Parking unbedingt lesenswert.

Geparkte Domains mit Werbeinhalten sind wirklich nicht hilfreich im Netz. Aber Domaininhaber dürfen mit ihren Domains in der Regel machen, was sie wollen. Vor allem müssen sie selbst keine Inhalte erstellen (was oft genug auch sein Gutes hat).

domainblog

Domains, Domain-Recht, Internet.

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