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Donnerstag, 4. Mai 2006

netlaw.de

Auf netlaw.de gibt es endlich wieder einige neue Urteile zum Internetrecht. Darunter
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2006, Az.: 12 O 521/05

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2006, Az 12 O 546/05 zum Thema beleidigende Postings in Foren

LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2006, Az 2a O 267/05, eine Streitwertentscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2006, Az.: I-20 U 196/05 zu Metatags

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2006, Az.: I-20 U 79/05 zu Pflichten aus einer Unterlassungserklärung

Donnerstag, 27. April 2006

pst.eu

Die erste ADR-Entscheidung über eine .eu-Domain, hier pst.eu, findet man an dieser Stelle. Kollege RA Hitzelberger schreibt dazu im Domain-Newsletter:
Im Streit um den Domain-Namen pst.eu, die einer PST Business Solutions B.V. zugeteilt wurde, entschied das Gericht zu Ungunsten der Holländerin Leonie Vestering. Im Wettrennen um die begehrte Domain hatte sie nach dem Beginn der Sunrise Period um wenige Minuten gegenüber dem Unternehmen das Nachsehen gehabt und sich als zweite in der Warteschlange eingereiht. Nachdem PST B.V. auch die Validierung erfolgreich überstanden hatte, wandte sich Vestering gegen diese Entscheidung von EURid mit der Begründung, an der Bezeichnung PST die älteren Markenrechte inne zu haben. Das erstplatzierte Unternehmen habe seine Marke im beschleunigten Verfahren angemeldet; hiergegen habe man bereits Rechtsmittel eingelegt. Das Gericht vermochte gleichwohl keinen Verstoß gegen die EU-Regularien festzustellen, und wies den Antrag ab.

Domaingrabbing

Das LG München (Urteil vom 19.04.2006, Az.: 33 O 15828/05) hat in einer aktuellen Entscheidung einmal mehr festgestellt, dass Domaingrabbing sittenwidrig ist. In der Pressemitteilung vom 24.06.2006 heisst es:
Hier handelt es sich um einen besonders dreisten Fall des Domaingrabbings, zwar nicht im klassischen Sinne […], jedoch in einer mindestens ebenso rechtlich zu beanstandenden alternativen Begehungsweise: […] der Beklagte [hat] sich erkennbar den Umstand zu Nutze machen […] wollen, dass […] die Domain gerade von solchen "Interessenten" aufgerufen wird, die die Domain nur als solche des Klägers kennen.

Die Vorgehensweise des Beklagten verfolgte demnach einzig und allein das Ziel, eine bereits benutzte (und aus Sicht des Beklagten hoffentlich gut eingeführte) Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen und dabei auch nicht davor zurückzuschrecken, über eine so erlangte Seite pornografische Inhalte ins Netz zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Inhalte per se als sittenwidrig zu betrachten sind; allein entscheidend ist, dass niemand es hinnehmen muss, dass eine Domain, die sowohl aufgrund der konkreten Gestaltung als auch aufgrund einer bereits zuvor erfolgten jahrelangen Benutzung einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen ist, ohne seine Zustimmung für Inhalte genutzt wird, die geeignet sind, seinen Ruf negativ zu beeinflussen.

Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die fragliche Domain letztlich aufgrund eines Versehens oder gar mittels technischer "Kniffe" des Beklagten oder sogar aufgrund einer bewussten Entscheidung des Klägers freigeworden ist. Selbst im letzteren, für den Beklagten günstigsten Fall folgt daraus nicht das Recht, eine derart freigewordene Domain (die ja nach wie vor eindeutig auf den Kläger hinweist) in der Art und Weise zu nutzen, wie es hier unstreitig geschehen ist.
Das vollständige Urteil gibt es noch nicht.

Via Anwalt-Suchservice.

Dienstag, 25. April 2006

bahnhoefe.de

Besser spät als nie: Kollege RA Boris Hoeller berichtete bereits am 19.04.2006, dass die Berufung im Streit um die Domain bahnhoefe.de zurückgenommen wurde, nachdem das OLG Köln die Zurückweiseung der Berufung wegen fehlenden Erfolgsaussichten angekündigt hatte.

Das erstinstanzliche Urteil des LG Köln findet man bei RA Hoeller.

Mittwoch, 5. April 2006

investment.de

Sowohl der Kollege Härting als auch die Kollegen von aufrecht.de berichten, dass das OLG Köln die Berufung der Beklagten in dem Streit um die Aufhebung des Dispute gegen die Domain investment.de zurückgewiesen hat.

Das ursprüngliche Urteil des LG Köln findet man bei jurpc.de:
1. Der Begriff "Investment" ist ein beschreibender Begriff, der im Umfang seiner Bedeutung nicht unterscheidungskräftig ist.

2. Hat jemand den Begriff "Investment" als Marke für den Bereich Computer, Notebooks und sonstige Computerartikel registrieren lassen, kann er aus diesem Markenrecht keine Ansprüche gegen eine Verwendung des Begriffs im Rahmen seiner ursprünglichen Bedeutung für Investitionen geltend machen, da insoweit die Verwechslung mit der geschützten Marke ausgeschlossen ist.

3. Ein Anspruch auf Veranlassung der Löschung eines sog. Dispute-Eintrags ergibt sich aus § 823 BGB, da der Berechtigte durch den Dispute-Eintrag an der Ausübung seiner Rechte an der Domain gehindert wird und der Wert der Domain entsprechend gemindert ist.
Leider teilt niemand der Kollegen das Aktenzeichen (oder meinetwegen das Geschäftszeichen) der Sache beim OLG Köln mit.

Mittwoch, 8. März 2006

kettenzüge.de

Wie intern.de berichtet, liegt laut Rechtsanwalt Hajo Rauschhofer aus Wiesbaden das Urteil 2. Instanz im Streit um die Domain kettenzüge.de vor. Bei Intern heisst es:
Nach Ansicht des Gerichts bestehen weder kennzeichenrechtliche noch wettbewerbsrechtliche oder gar deliktsrechtliche Ansprüche auf die strittige Domain. Auch dass der Inhaber der kettenzüge.de diese IDN-Domain zum Verkauf angeboten hatte, beeinflusste die Entscheidung nicht. Der Inhaber sei dadurch nicht als Domain-Grabber (i.S.v. Domain-Squatting/Erpressung) aktiv geworden, da der Inhaber der kettenzuege.de sich nicht in einer Zwangslage befunden hat. Es wurde keine Kennzeichenrecht (z.B. Marke) verletzt und der Kläger habe sich auch nicht rechtzeitig um die IDN-Domain bemüht.

Freitag, 3. März 2006

advanced-microwave-systems

Bei jurPC findet man ein älteres Urteil des hOLG Hamburg (Urteil vom 14.04.2005, Az.: 5 U 74/04) mit folgendem Leitsatz:
Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich jedenfalls dann als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar, wenn Internetnutzer, die diese Domains im Internet aufsuchen, auf die Domain des Verletzers umgeleitet werden. An der Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens ändert sich dadurch nichts, dass der enthaltene Begriff die Produkte beider Parteien beschreibt.

Dienstag, 28. Februar 2006

wahltipp.de

Kollege RA Möbius reicht diese schöne Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschluss (.pdf) vom 25.01.2006, Az.: 2a O 267/05), bei der man das Augenmerk mehr auf die Ausführungen zum Streitwert legen soll:
Auch der Angriffsfaktor ist im Hinblick auf die Venwendung einer jederzeit und überall verwendbaren Internet-Domain nicht als gering zu bezeichnen. Zwar gibt es in Kennzeichenstreitsachen keine Regelstreitwerte, es existieren aber Erfahrungswerte. So kommen nach der Darstellung bei Ingerl / Rohnke (MarkenG, 2. Aufl. § 142 RN 10) Streitwerte um 60.000 € in der Regel nur bei Verletzung unbenutzter eingetragener Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen geringster wirtschaftlicher Bedeutung in Betracht. Hiervon kann im vorliegenden Rechtsstreit nach den vorangegangenen Ausführungen nicht die Rede sein.

Montag, 27. Februar 2006

kettenzüge.de

Die Entscheidung des LG Leipzig (Urteil vom 24.11.2005, Az.: 05 O 2142/05) erfreut sich gerade (nachdem heise.de auf die Veröffentlichung in MMR verweist) wieder großer Beliebtheit im Netz. Unsere Meldung vom 6.12.2005 lautete:
Professor Dr. Thomas Hoeren teilt via [INFOLAW-L] die Leitsätze der Entscheidung kettenzüge.de des LG Leipzig (Urteil vom 24.11.2005, Az.: 05 O 2142/05) mit, die die Kollegen von rechtsanwalt.de online gestellt haben:
1. Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte.

2. Für eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn durch die die systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird.

3. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist.
Das Urteil gibt's beim Kollegen Rauschhofer übrigens auch als .pdf.

Donnerstag, 23. Februar 2006

dellwebsites.com

Der Webdesigner und Fotograf Paul Dell muss sich, verklagt vom Computerhändler Dell Inc., vor dem Tribunal de Grande Instance Paris wegen seiner Domain dellwebsites.com verantworten.

Man fragt sich natürlich, warum Dell Inc. nicht einfach bei der WIPO anklopft und einen schnellen UDRP-Prozess führt. – Wegen des Geldes! rat' ich mal.

Denn beim UDRP-Verfahren, das günstig und schnell ist, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Der Antragsgegner hat allenfalls den Verlust der Domain zu tragen, was schlimm genug sein kann. Dell Inc. hatte bereits 2002 versucht, Paul Dell die Domain zu nehmen, was allerdings nicht gelang. – Ein UDRP-Verfahren wäre in der gegebenen Situation zum scheitern verurteilt, da Paul Dell wohl ein legitimes Interesse hat, die Domain zu nutzen, und keinesfalls über den notwendigen "bad faith" verfügt. In dem Verfahren vor dem Tribunal de Grande Instance Paris verlangt Dell Inc. nicht nur die Domain, sondern auch Schadensersatz in exorbitanter Höhe:
Dell America seeks €100, 000 in damages, €50,000 for Dell France, plus another €500 for every mention of the word Dell on his website.
heißt es bei TheRegister.co.uk. Das erhöht den Druck auf Paul Dell ungemein und es steht in keinem Vergleich zu einem UDRP-Verfahren.

Tipp von pressetext.de.

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