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Domaininhalte

Donnerstag, 15. März 2007

Admin-C mal anders

Auf heise.de berichtete gestern Kollege Joerg Heidrich von einer Entscheidung des LG Dresden (Urteil vom 09.03.2007, Az. 43 O 128/07):
Nach Ansicht des Landgerichts kann die Frage nach einer Verletzung des Wettbewerbsrechts unbeantwortet bleiben, da der Beklagte ohnehin nicht als Admin-C hafte. Insbesondere sei der Beklagte nicht als Störer anzusehen, da er keine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung und darüber hinaus auch keine Prüfungspflichten bezüglich des Inhalts der von ihm betreuten Domains habe.
Mir scheint, das geht in die richtige Richtung. Es wird Zeit, dass endlich eingesehen wird, welche Position der Admin-C laut der Denic-Richtlinien tatsächlich auch hat: Er ist Zustellungsbevollmächtigter, damit rechtliche Schritte gegen den Domaininhaber durchführbar sind. Jeder in seinen Rechten verletzen kann gegen den Inhaber einer .de-Domain vorgehen, denn er hat – sollte der Inhaber seinen Sitz im Ausland haben – eine ladungsfähige Anschrift: die des Admin-C als Zustellungsbevollmächtigten.

Donnerstag, 15. Februar 2007

klingeltöne.de vs. klingeltöne de

Sehen Sie den fehlenden Punkt?

RA Dr. Bahr berichtet vom Urteil des Landgericht MünchenI (Urteil v. 06.02.2007 - Az.: 33 O 11107/06) im Zusammenhang mit der Domain klingeltöne.de.

Die Domain- und Markeninhaberin von klingeltöne.de, die zudem unter Klingeltöne firmiert, klagte erfolglos gegen jemanden, der den Begriff »klingeltöne de« als Metatag benutzte.

Alles nähere bei Herrn Kollegen Dr. Bahr oder bei suchmaschinen-und-recht.de.

Donnerstag, 25. Januar 2007

Framing verletzt Urheberrechte

Heise berichtete gestern von einer Entscheidung des LG München I (Urteil vom 10.01.2007, Az.: 21 O 20028/05), wonach das Framing eines Fotos Urheberrechte verletzt:
Nach Ansicht des Gerichts liegt eine Rechtsverletzung dann vor, wenn ein Foto von einer fremden Internetseite innerhalb eines Frames wiedergegeben wird, ohne dass vom Urheber hierzu die Erlaubnis eingeräumt wurde. Während ein einfacher Link zulässig sei, stelle das "Framing" ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Paragraphen 19a UrhG dar. Nach dieser Vorschrift steht dieses Recht jedoch nur dem Urheber des Werks zu.
Das vollständige Urteil gibt es bei Medien Internet und Recht als .pdf.

Dienstag, 2. Januar 2007

OLG München: Forenbetreiber haftet nicht

Die Kollegen von aufrecht.de haben ein Urteil des OLG München (Urteil vom 09.11.06, Az.: 6 U 1675/06) online gestellt und folgende Essenz gezogen:
Gegen den Betreiber eines Forums für den Meinungsaustausch im Internet besteht kein Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht, wenn ein Nutzer einen urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitt in seinen Beitrag einbindet. Der Forenbetreiber ist weder Täter noch Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung.
Die vorangegangene Entscheidung des LG München findet man ebenfalls bei aufrecht.de.

Montag, 20. November 2006

Keine Adword-Werbung für Anwälte?

Das Landgericht München hat am 14.11.2006 eine Pressemitteilung abgegeben über eine Aktuelle Entscheidung (noch nicht rechtskräftig), wonach die 7. Zivilkammer des LG München I gegenüber zwei Rechtsanwälten ein Verbot von Adword-Werbung bei der Internetsuchmaschine Google wegen fehlender Sachlichkeit verboten hat. (Urteil vom 26.10.2006, Az.: 7 O 16794/06).
Bei Eingabe des Namens eines bestimmten Kapitalanlage-Fonds in der Suchmaschine Google erschien als „erster Treffer“ – farblich unterlegt und als „Anzeige“ gekennzeichnet – der Link auf die von den Anwälten betriebene Seite mit dem Zusatz: „Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger“, ohne dass sich ein Zusatz dabei befand oder aus dem Namen der Seite sich ergab, dass die Seite durch Rechtsanwälte betrieben wurde.
Via Rechtsanwalt Peter Müller und dem Institut für Urheber- und Medienrecht

Freitag, 10. November 2006

eklige Entscheidung des LG Düsseldorf

Die Kollegen von Netlaw haben ein Urteil des LG Düsseldorf (vom 07.05.2006, Az.: 12 O 117/06) vorgelegt:
Wer einem anderen vorübergehend eine Domain zur Verfügung für eigene Darstellungszwecke zur Verfügung stellt, darf mit der Adresse nach Ende des Nutzungsverhältnisses keine Website adressieren, auf der abfällig über den ursprünglichen Nutzer der Domain berichtet wird.
Aber Vorsicht: Es ist etwas unappetitlich anzuschauen!

Dienstag, 24. Oktober 2006

BGH über Meta-Tags

Bei den Kollegen von aufrecht.de findet man ein Urteil des BGH (vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03) über Meta-Tags:
leitsätzliches:

Das Verwenden fremder Kennzeichen und Marken im eigenen Quelltext, insbesondere innerhalb der Metatags, stellt einen Markenrechtsverstoß dar.

Für eine markenmäßige Verwendung bedarf es hierbei keiner unmittelbaren visuellen Wahrnehmbarkeit. In diesem Zusammenhang genügt es vielmehr, wenn sich der Internetuser der technischen Einrichtung der Suchmaschine bedient und diese den im html-Code versteckten Bereich bei seiner Suche mit einbezieht.

Im Ergebnis ist hierbei ausschlaggebend, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst wird und der Nutzer so auf die Website des Unberechtigten geleitet wird, der das Suchwort aktiv dazu benutzt, um auf sein Angebot hinzuweisen.

Mittwoch, 4. Oktober 2006

Haftung von Forenbetreibern

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.06.06, Az.: I-15 U 21/06) hat ebenfalls eine Entscheidung zur Frage der Haftung des Forenbetreibers vorgelegt, die wie bereits die Entscheidung des hOLG Hamburg, aufatmen lässt:
Dem Diensteanbieter obliegen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, würde den Forenbetreiber in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und würde das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich machen.
Die Entscheidung findet man bei den Kollegen von aufrecht.de.

Mittwoch, 6. September 2006

heise.de-Forum Entscheidung II

Auch bei jurpc.de findet man jetzt die Entscheidung des hOLG Hamburg (Urteil vom 22.08.2006, Az.: 7 U 50/06) zur Haftung von Forenbetreibern:
1. Die Haftung als Störer setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, inwieweit eine Prüfung dem als Störer in Anspruch genommenen zuzumuten ist

2. Bei einem Internetforum, bei dessen Nutzung nicht einmal der Eindruck erweckt wird, der Beitrag gebe die Meinung des Forumsbetreibers wieder, gilt, dass schon im Hinblick auf die garantierte Freiheit der Meinungsäußerung auch eine Haftung als Störer im Regelfall nicht in Betracht kommt, soweit lediglich der Vorgang des Einstellens des Beitrags durch Dritte in Frage steht. Soweit nicht der Forenbetreiber durch sein eigenes Verhalten Rechtsverletzungen durch die Nutzer provoziert, sind ihm diese nicht zuzurechnen. Eine generelle Verpflichtung zu einer vorherigen "Eingangskontrolle" würde die Möglichkeiten des freien Meinungsaustauschs in grundrechtswidriger Weise einschränken und gegen § 6 Abs.2 MDStV verstoßen.

3. Bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht bzw. dem Schutz des Eigentums andererseits ist eine spezielle Überprüfungspflicht des Betreibers dann angemessen, wenn dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.2006; I 15 U 21/06).

Freitag, 1. September 2006

heise.de-Forumsentscheidung

Das hOLG Hamburg hat entschieden und bei den Kollegen von Aufrecht gibt es die Entscheidung (Urteil vom 22.08.06, Az.: 7 U 50/06):
Der Betreiber eines Internetforums haftet dann als Störer und hat dann besondere Prüfungspflichten, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt. Dies ist dann gegeben wenn durch eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert wurden oder wenn bereits mindestens eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat.

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