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Domains

Mittwoch, 23. Februar 2005

mho.de

Eine neue BGH-Entscheidung (Urteil vom 09.09.2004, Az. I ZR 65/02) zum Domain-Recht ist heute veröffentlicht worden und liegt zum herunterladen bereit. Sie beschäftigt sich mit Namensrecht: §§ 5, 15 MarkenG und § 12 BGB:

»Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 – shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. – maxem.de)«

Info via Bonnanwalt.de

Dienstag, 22. Februar 2005

Impressum

Der Newsletter von JurPC stellt auch eine Entscheidung des hOLG Hamburg (Urteil vom 09.09.2004, Az.: 5 U 194/03) vor, die sich mit Domain-Hiding, Spam und Mitstörerhaftung auseinandersetzt. Die Leitsätze lauten:

»1. Der im Impressum einer Internetseite als Verantwortlicher genannte Diensteanbieter ist - insbesondere im Fall des sog. Domain-Hiding - für die zugänglich gemachten Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er nicht Domain-Inhaber ist. Objektiv widersprüchliche Impressum-Angaben, die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen begründen jedenfalls eine Verantwortlichkeit als Mitstörer.

2. Zu dem Verteidigungsvorbringen eines für die Versendung von Spam-Mail (Mit)Verantwortlichen, ein unbekannter Dritter habe seine Impressum-Angaben missbraucht und ohne sein Wissen mit einer anderen Seite verlinkt.«

soco.de

JurPC hat nun auch die Entscheidungsgründe der BGH-Entscheidung (Urteil vom 22.07.2004, I ZR 135/01) über die Domain soco.de veröffentlicht. Zur Erinnerung: die Leitsätze lauten:

»a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.

b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.«

Freitag, 18. Februar 2005

ungenutzte Domain

Bei muepe.de findet sich der Hinweis auf ein aktuelles Urteil des LG München I (Urteil vom 18.03.2004, 17 HK O 16715/03):

»Wer eine Domain lediglich registriert, mit ihr aber noch kein Internetangebot adressiert, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr. Er maßt sich auch keinen fremden Namen an. Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG, § 12 BGB, §§ 1, 3 UWG a. F. scheiden daher aus. Das gilt auch dann, wenn die Domain neben anderen lediglich vorrätig gehalten wird.«

Mittwoch, 16. Februar 2005

Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Eine neue Domain- bzw. Kostenrechtentscheidung vom LG Düsseldorf (Urteil vom 2. Februar 2005, Az: 34 O 206/04) bei netlaw.de:

»Leitsatz

Wird der Inhaber einer Domain unterhalb von .com vor Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Übertragung einer Domain auf einen Dritten verhindert werden soll, nicht abgemahnt, sind dem Kennzeichen-Inhaber die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, wenn der Domain-Inhaber den Unterlassungsanspruch nach Widerspruch sofort anerkennt. Die bloße Besorgnis, die Domain könne zwischen Abmahnung und Zustellung einer Verfügung ins Ausland übertragen werden, reicht für einen Verzicht auf das Erfordernis einer Abmahnung nicht aus.«

Montag, 31. Januar 2005

kompit.de

Beim Kollegen Rechtsanwalt Dr. Bücking von kanzlei.de gibt es einen Hinweis auf ein neues Urteil des LG Hamburg. Das bestätigte u. a. in einem Urteil vom 25.01.2005 Entscheidungen des BGH wie presserecht.de, vossius.de, shell.de und anderer Gerichte, die den Spezialnormcharakter des MarkenG vor Auffangtatbeständen wie § 12 BGB (Namensrecht) und § 826 BGB stellen. Darüber hinaus ist es folgender Ansicht:

»Als Beurteilungsgrundlage für die demzufolge vorzunehmende Prüfung der konkreten Verwechslungsgefahr zieht es [das LG Hamburg;] folgerichtig – anders als im Bereich des Namensschutzes aus § 12 BGB – die objektive Wirkung der vom Nutzer wahrgenommenen Homepages heran. Eine etwaig ausgelöste Fehlvorstellung über den Anbieter werde beim Aufschlagen der Homepage umgehend korrigiert.«

Freitag, 28. Januar 2005

.fr-Domains

Wie intern.de berichtet bleiben die über den luxenburgischen Registrar EuroDNS registrierten 4.500 .fr-Domains, die die französische Domainverwaltung AFNIC vergangenen Oktober gesperrt hat, auch weiterhin gesperrt.

Einzelheiten dazu bei intern.de.

Mittwoch, 26. Januar 2005

soco.de

Der BGH hat wieder einmal eine Domainrechtentscheidung veröffentlicht, entschieden hatte man bereits am 22.07.2004 (Az.: I ZR 135/01):

»MarkenG § 5 Abs. 2

a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.

b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.«

Info via muepe.de

Mittwoch, 19. Januar 2005

vaterschaftstest.ag

Es ist soweit. Die Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 02.06.2004, Az.: 5 U 162/03) über die Domain tipp.ag, bei der das Gericht die Ansicht vertrat, .ag-Domains dürften ausschließlich von gleichnamigen Aktiengesellschaften registriert werden, zieht ihre Kreise. Aktuell trifft es den Inhaber der Domain vaterschaftstest.ag.

Vor dem LG Hamburg muss sich Oliver Penzel, der Inhaber der streitbefangenen Domain, aber keine AG ist, der umstritten Ansicht des OLG Hamburg zu .ag-Domains stellen. Die Aussichten stehen schlecht; auch wenn auf der Internetseite keine irreführenden Angaben ersichtlich sind, die auf eine Aktiengesellschaft als Betreiber schließen ließen.

Der BGH überprüft zur Zeit die Entscheidung des OLG Hamburg, die Revision gegen das Urteil vom Juni 2004 nicht zuzulassen. Voraussichtlich Ende Januar wird man vom BGH hören, wie er die Sache sieht. Die Resonanz unter den Kommentatoren des Urteils ist einhellig: Das OLG-Urteil ist im Hinblick auf die Beschränkung der .ag auf Aktiengesellschaften falsch.

Informationen zur tipp.ag-Entscheidung findet man beispielsweise bei domain-recht.de.

sedo = Markführer

Wie die Domainbörse Sedo.de in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, führt das Kölner Unternehmen Sedo GmbH laut einer Analyse von dnjournal.com den Markt für Domainhandel mit einem Umsatzanteil von 41% an, gefolgt von Pool mit 18% und Afternic mit 10%. Laut der Analyse wurden weltweit in 2004 331 Domainverkäufe über US$ 10.000,– getätigt.

Die Verkaufspreise bei Sedo sind von im Schnitt € 1.650,– in 2003 auf € 1.950,– in 2004 gestiegen.

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