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Montag, 31. Januar 2005

kompit.de

Beim Kollegen Rechtsanwalt Dr. Bücking von kanzlei.de gibt es einen Hinweis auf ein neues Urteil des LG Hamburg. Das bestätigte u. a. in einem Urteil vom 25.01.2005 Entscheidungen des BGH wie presserecht.de, vossius.de, shell.de und anderer Gerichte, die den Spezialnormcharakter des MarkenG vor Auffangtatbeständen wie § 12 BGB (Namensrecht) und § 826 BGB stellen. Darüber hinaus ist es folgender Ansicht:

»Als Beurteilungsgrundlage für die demzufolge vorzunehmende Prüfung der konkreten Verwechslungsgefahr zieht es [das LG Hamburg;] folgerichtig – anders als im Bereich des Namensschutzes aus § 12 BGB – die objektive Wirkung der vom Nutzer wahrgenommenen Homepages heran. Eine etwaig ausgelöste Fehlvorstellung über den Anbieter werde beim Aufschlagen der Homepage umgehend korrigiert.«

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