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Mittwoch, 9. November 2005

Lessig über WSIS

Intern.de berichtet ausführlich über ein Interview (die Seite lädt teilweise fehlerhaft) von foreignpolicy.com mit US-Rechtswissenschaftler Lawrence Lessig über den anstehenden Weltgipfel in Tunis (WSIS).

Lessig hält die Bälle flach, soweit es einen kolportierten Bruch der Root-Systeme betrifft. So schlimm werde das gar nicht. Er spricht sich für ICANN aus, die sehr vorsichtig mit dem Internet umgehe.

Aber am Kern der Probleme gehe der Weltgipfel vorbei: die Intellectual Property Rights würden nicht miteingebunden, aber um die gehe es ja wesentlich beim Internet.

Störerhaftung

Thomas Gramespacher gibt bei jurpc.de einen Einblick in die Störerhaftung von Diensteanbietern auf Grundlage der §§ 8 und 11 TDG.

Die Essenz daraus: Wer abmahnen will, sollte sich vorher genauestens informieren, sonst wird das nichts mit der Abmahnung.

NB:Ich sehe das jeden Tag aufs Neue: Die Kollegen haben einen rüden, selbstgefällig Ton an sich, aber von der Materie kaum eine Ahnung. Wollen die so ihre Unwissenheit überspielen, oder nur Ihre Faulheit? Dabei maße ich mir nicht an, allwissend zu sein. Aber ich lese vorher nach, wie die Sach- und Rechtslage ist.

Papierkram dotEU

Kleiner Scherz am Rande.

Die Unterlagen für die Anmeldung eines früheren Rechts im Rahmen der Sunrise Period für dotEU müssen in einer Sprache an den Valitation Agent PwC gereicht werden. Also entweder alles (Markeneintrag und sonstige Belege) auf deutsch, oder französisch, oder englisch, oder eine der anderen 25 Ländersprachen der EU-Mitglieder.

Ähem. Der Annex 2 (.pdf), in dem die Lizenzvergabe eines Rechtes bestätigt wird, gibt es derzeit nur auf englisch. Dieses Blatt muss aber auch in der jeweils gewählten Sprache eingereicht werden.

EURid versichert, sämtliche Sprachversionen rechtzeitig online zu stellen. Also liebe Anmelder, die Lizenzbestätigung noch nicht ausfüllen, solange die gewählte Sprachversion noch nicht zu haben ist.

(Was das soll, versteht wieder niemand, aber als sicher gilt: legt man nicht die korrekte Sprachversion den Unterlagen bei, dann ist man draußen und bekommt seine Domain nicht! – Hingegen heißt es bei EURid, man könne zusätzlich zur korrekten Sprachversion auch noch die englische Fassung beifügen. Bitte? Was soll das denn? Da wird der Validation Agent aber kirre bei.)

Dienstag, 8. November 2005

Nix Neues

Mit Acrobat lässt sich das Dokument sauber öffnen. Kollegen, die leider alle mit PCs arbeiten, teilen mit, sie hätten ebenfalls Schwierigkeiten mit der .pdf.

Der Newsletter enthält nichts Neues. Eine Guidline ist er sicher nicht. Das Design ist bräsig. Wieder sind ordentlich Energieen in Nichts investiert worden. Wann fangen die eigentlich mal an, ordentliche Arbeit zu leisten? (Nur ganz nebenbei und unter uns, und ja nicht weitersagen!, am 07.12.2005 bricht bei EURid das Chaos aus und wird ca. 6 (sechs) Monate andauern, nichts wird funktionieren, nichts wird passieren. Aber die Registrare sollen es dann gewesen sein.)

Für einige Leser ist vielleicht das ein oder andere Detail von Interesse, wie zum Beispiel folgendes zum Papier, auf welchem man sein »früheres Recht« belegen muss:
S u b m i s s i o n i n p a p e r
Due to the handling procedure the documents must be submitted in a special format. The size must be DIN A4 (29.7 x 21 cm) or letter (27.94 cm x 21.59 cm), they cannot be folded, stapled or glued and the documents must be clearly readable.
Was nach wie vor fehlt, ist die Stellungnahme von PwC zu den Familiennamen.

Der Newsletter

Wenn jemand wissen will, warum es mit der Einführung der dotEU so lange dauert, werfe einen Blick auf den EURid Registrar-Newsletter:

EURid-Newsletter

So sieht er aus, der Newsletter (auf dem Mac mit »Vorschau« geöffnet, der Versuch mit Acrobat steht noch aus – ich bin gespannt). Hier hat der Künstler wahrscheinlich versäumt, den Font mit einzubinden.

EURid-Newsletter

Ja, die Jungs von EURid machen ganze Arbeit. Nun liegt die erste Ausgabe des Newsletters für Registrare vor. Warum? Darum:
This first edition of the Registrar Newsletter is devoted to explain different aspects of the Sunrise period. You will be guided through the jungle of regulations and guidelines for Sunrise and we will explain things you need to keep in mind for the start of registration.
Das hätte man sich mit verständlichen Sunrise Rules natürlich sparen können.

Wenn ich durch den Newsletter durchgestiegen bin, gibt's mehr.

deutsches-handwerk.de

Peter Muepe Müller berichtet,
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat vor dem Landgericht Hamburg einen Beschluss erwirkt, wonach dem ID-Medien-Verlag verboten ist, die Domain deutsches-handwerk.de weiter zu verwenden.
Die Ursprünge dieser Meldung findet man bei schwerin-news.de.

Übrigens: der ID-Medien-Verlag betreibt sein Geschäft unter der Domain deutsche-handwerker.info weiter.

Montag, 7. November 2005

weblaw.ch

Die aktuelle Ausgabe des Jusletters von weblaw.ch ist diesmal Tagungsband:
Am 25. Oktober 2005 fand in Bern die vom Schweizerischen Verein für Rechtsinformatik, vom Bundesamt für Justiz und vom Kompetenzzentrum für Informatik und Recht der Universität Bern durchgeführte siebte Tagung für Informatik und Recht statt. Die an dieser Veranstaltung gehaltenen Vorträge werden in dieser Schwerpunkt-Ausgabe von Jusletter als digitaler Tagungsband publiziert.
Wie immer steht der Jusletter nur Abonnenten offen.

Unter anderem findet man Vorträge von Prof. Dr. Thomas Hoeren (Tractatus germanico-informaticus – Some fragmentary ideas on DRM and information law), Dr. iur. Rolf Auf der Maur (Internet: globale Jukebox oder Geisterstadt?), Ass. Prof. Sonia K. Katyal und Prof. Dr. Marc Fetscherin, auf englisch, französisch und deutsch.

.eu-Marken

In den Beneluxländern wird jetzt wohl der dotEU-Turbo eingeschaltet (der Nachbrenner kommt dann später). In einer Werbe-eMail eines Anbieters heißt es:
It is now possible to register a Benelux Trade Mark within 48 hours for the purpose of applying for a .EU Domain Name in the Sunrise Period Phase 1 applications.
Für die Teilnahme in der Sunrise Period der .eu gilt (soweit die Sunrise Rules hier richtig verstanden werden), dass die Marke, die Grundlage der .eu-Domain werden soll, eingetragen ist – und nicht nur angemeldet.

.be kostenlos

EuroDNS, ein europäischer Domainprovider mit Sitz in Luxembourg, bietet in einer Aktion Domains der belgischen Länderkennung dotBE kostenlos an.

Info dank der marketing-boerse.de.

Donnerstag, 3. November 2005

Aktualisierung der Internetseite

Wie Noogie C. Kaufmann via [INFOLAW-L] berichtet, hat das AG München vor gut einem Jahr ein Urteil zur Frage gefällt, innerhalb welcher Zeit eine Internetseite aktualisiert werden muss, soweit dort ein veröffentlichtes Gerichtsurteil als "nicht rechtskräftig" bezeichnet wird. Mindestens zwei Wochen!

Die entsprechende Entscheidung, die auf den 15.09.2004 datiert (AG München, Az.: 161 C 17453/04) findet man auf der Seite der Kanzlei Professor Schweizer, der die Leitsätze wie folgt fasst:
Die Veröffentlichung eines nicht rechtskräftigen Gerichtsurteils – hier: in der Urteilsdatenbank einer Kanzlei-Homepage – stellt keine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Dies gilt auch dann, wenn das Urteil nicht als „nicht rechtskräftig“ gekennzeichnet wird.

Auch wenn die wiedergegebene richterliche Entscheidung vom Rechtsmittelgericht in wesentlichen Punkten abgeändert wird, kommt die Veröffentlichung der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen und Rechtsfragen keiner dem Widerruf zugänglichen Tatsachenbehauptung gleich.

Wird das veröffentlichte Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, ist dem Veröffentlichenden eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer er entweder die abändernde Entscheidung in die Urteilsdatenbank aufzunehmen oder das erstinstanzliche Urteil mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen hat.

Unter Berücksichtigung der technisch und organisatorisch bedingten Vorlaufzeit gilt hier bei eine Umsetzungsfrist von mindestens zwei Wochen als angemessen, nachdem dieser Kenntnis von der abändernden Entscheidung erlangt hat.
Auf diese Entscheidung berief sich jetzt das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 16.10.2005 (Az.: 16 W 16/05). Dort heißt es:
Die Frist hierfür [… dass der Antragsgegner die Eintragung des OLG Urteils entfernt und das nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts darin belässt …] hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 15. September 2004 161 C 17453/04 mit zwei Wochen bemessen.

Domain-Newsletter #285

Der aktuelle Domain-Newsletter von domain-recht.de ist da und bietet diesmal folgende Themen:

__.eu - Sunrise-Seminar der united-domains AG
__.eu - Validierung bei öffentlichen Einrichtungen
__Statistik - .info kann den Absturz stoppen
__Neue TLDs - .mobi ist im Root!
__Haftung - Schadensersatz bei Provider-Ausfall?
__österreich.de - Wort-/Bildmarke reicht nicht aus
__gourmetfood.us - Das grosse Fressen geht weiter

DNL #285 findet sich im Archiv. Leser, die den Domain-Newsletter nicht abonniert haben, können den aktuellen Domain-Newsletter im Archiv abrufen.

Im Archiv des Newsletters findet man auch frühere Ausgaben mit vielen lesenswerten und nach wie vor aktuellen Artikeln.

Viel Spaß bei der Lektüre.

ICANN-Politik

Monika Ermert berichtet auf heise.de über die aktuelle Debatte, inwieweit Regierungen Einfluss auf ICANN nehmen sollten. Sie Sprach mit der Europaparlamentarierin Erika Mann.

Einige scheinen noch immer nicht begriffen zu haben, dass die USA entscheidenden Einfluß auf ICANN haben. Davon zu reden, Einfluß von Regierungen auf ICANN sei nicht so gut und dabei die USA auszuklammern ist wunderbar widersprüchlich.

Mittwoch, 2. November 2005

to-you.de

Heise.de berichtet über ein Versäumnisurteil des AG Hamburg, das heute gestern morgen gegen die nicht erschienene Klägerseite erging. Geklagt hatte sie gegen einen Jugendlichen, der auf seiner Internetseite geschützte Prominentnebilder veröffentlicht hatte. Die Rechteinhaber an den Bildern hatten geklagt, waren aber wegen des Presserummels zum Termin nicht erschienen.

österreich.de

Pech für ein österreichisches Marketingunternehmen, das kostenpflichtige Informationen über Österreich bietet. Als Betreiberin des Internetportals oesterreich.de und Inhaberin der Wort-/Bildmarke Österreich.de ging das Unternehmen gegen den Inhaber der Domain österreich.de vor – und verlor.

Das Urteil des OLG München (vom 20.10.2005, Az.: 29 U 2129/05) gibt es beim Kollegen Boris Hoeller.

Info via muepe.de

Montag, 31. Oktober 2005

Crashkurs

Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität zu Münster lädt – aufgrund einer Nachfragewelle – am 16. Dezember wieder zu einen Crashkurs Neuesten Entwicklungen im Internet-/Ecommercerecht ein.

Im Rahmen eines Eintagesseminars (i. e. von 10:00 h—17:00 h) nimmt Thomas Hoeren zu aktuellen Entwicklungen im Internetrecht/Ecommercerecht Stellung:
Ziel ist es, die domain-, urheber-, marketing-, vertrags- und datenschutzrechtlichen Fragen des E-Commerce zu beleuchten – unter Einbeziehung neuer Richtlinien (Data Retention; Empfehlung für Verwertungsgesellschaften; neue Richtlinie zum UWG; DurchsetzungsRL u.a.), neuer Gesetze (3. Korb etc.) und neuer Rechtsprechung (etwa Adwords, Domains, Links etc.).
Kosten in Höhe von € 250,– zuzüglich MwSt., incl. Tagungsunterlagen, Getränke und dergleichen, aber ohne Mittagessen, fallen an.

Melden Sie sich an, es lohnt sich.

Samstag, 29. Oktober 2005

Phantasiename

Wir wollen hier nicht Persönlich werden. Aber erst gestern habe ich von meiner Nichtexistenz erfahren. Eine angesehene, weltweit agierende Anwaltskanzlei schrieb bereits im August diesen Jahres in einer Domainangelegenheit:
Administrativer Ansprechpartner soll ein Herr "Daniel Dingeledey" sein, der nach unseren Recherchen (wie schon der Phantasiename vermuten lässt) nicht existiert.
Ja, ja, die großen Lawfirms. Recherche, so so.

Übrigens kam das Schreiben aus Berlin, wo der nichtexistente RA Daniel Dingeldey bei der Kammer gemeldet ist.

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