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Bei den Kollegen von Aufrecht.de findet man eine aktuelle BGH-Entscheidung (Urteil vom 18.05.2006, Az.: I ZR 183/03), die im Wege eines Versäumnissurteils erging:
Via netlaw.de.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 im Umfang der Aufhebung weiter abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:Die umfassenden Urteilsgründe stehen noch aus.
Den Beklagten wird es untersagt,
[…]
b) im HTML-Code von Internetseiten, auf denen Dienstleistungen der unter a) bezeichneten Art angeboten werden, das Wort „impuls" zu verwenden;
Via netlaw.de.
dading - 14. Jun, 11:29
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