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Donnerstag, 26. Oktober 2006

Domain-Newsletter #335

Der aktuelle Domain-Newsletter #335 von domain-recht.de ist da und bietet diesmal folgende Themen:

__.asia - Einführung offiziell beschlossen
__spamhaus.org - Prozess nimmt überraschende Wende
__.mobi - "Premium Names" in der Auktion
__Internetimpressum - BGH bezieht Stellung
__Emsig - ant.com für US$ 241.200,- verkauft
__Sedo - Domain-Versteigerung gestartet
__Athen - Internet Governance Forum feiert Premiere

DNL #335 findet sich im Archiv. Leser, die den Domain-Newsletter nicht abonniert haben, können den aktuellen Domain-Newsletter im Archiv abrufen.

Im Archiv des Newsletters findet man auch frühere Ausgaben mit vielen lesenswerten und nach wie vor aktuellen Artikeln.

Viel Spaß bei der Lektüre.

Dienstag, 24. Oktober 2006

BGH über Meta-Tags

Bei den Kollegen von aufrecht.de findet man ein Urteil des BGH (vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03) über Meta-Tags:
leitsätzliches:

Das Verwenden fremder Kennzeichen und Marken im eigenen Quelltext, insbesondere innerhalb der Metatags, stellt einen Markenrechtsverstoß dar.

Für eine markenmäßige Verwendung bedarf es hierbei keiner unmittelbaren visuellen Wahrnehmbarkeit. In diesem Zusammenhang genügt es vielmehr, wenn sich der Internetuser der technischen Einrichtung der Suchmaschine bedient und diese den im html-Code versteckten Bereich bei seiner Suche mit einbezieht.

Im Ergebnis ist hierbei ausschlaggebend, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst wird und der Nutzer so auf die Website des Unberechtigten geleitet wird, der das Suchwort aktiv dazu benutzt, um auf sein Angebot hinzuweisen.

.info in weiteren Sprachen

Gestern hat Afilias, Verwaltung der .info, mitgeteilt, dass internationalisierte .info-Domains nun auch in den Sprachen Polens, Schwedens, Dänemarks, Ungarns, Islands, Koreas, Lettlands und Litauens zu haben sind.

Montag, 23. Oktober 2006

BGH Impressum

Der guten Ordnung halber, mit ordentlicher Verspätung, will auch ich noch auf die BGH-Entscheidung (Urteil vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03) hinweisen:
a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.

b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
Via

Spam, oder?

Bei den Kollegen von haerting.de gibt es Informationen zu einer Entscheidung des AG Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 6 C 404/06), das sich mit der Frage beschäftigte, wer wie Nachweisen muss, dass die Werbe-eMail (un)erwünscht war:
Die Beklagte schildert zur Begründung ihrer Berechtigung bzw. ihres Davonausgehenkönnens einer Berechtigung zur Versendung an die Anschrift ...@....de lediglich den allgemein von ihr vorgehaltenen Anmeldevorgang.

Die spezifische Anmeldung der Klägerin selbst legt sie nicht vor; so wäre es ihre zivilprozessual erforderliche Pflicht, zum Beispiel mit einer Reihe von hardcopies oder Ähnlichem, den üblichen Ablauf zum einen und den hier konkret erfolgten zum anderen nachvollziehbar zu belegen.

Die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der Beklagten, der Sachverhalt habe sich wie vorgetragen ereignet, ist allein nicht ausreichend, die Unstimmigkeiten auszuräumen.

Sie stellt den Anmeldervorgang auch sonst nicht unter geeigneten Beweis.
Hopsa, wer kann aber per Hardcopy darlegen, dass sich jemand für einen eMail-Empfang angemeldet hat?

Freitag, 20. Oktober 2006

.asia kommt

ICANN hat beim Board-Meeting am 18.10.2006 die Einführung von .asia beschlossen:
sTLD Agreement with .ASIA (DotAsia Organisation Limited)

Whereas, on 4 December 5, 2005, the board authorized the President and General Counsel to enter into negotiations relating to proposed commercial and technical terms for the .ASIA sponsored top-level domain (sTLD) with the applicant, DotAsia Organisation Limited,

Whereas, on 18 July, 2006, ICANN announced that negotiations with the applicant for the .ASIA sponsored top-level domain had been successfully completed, and posted the proposed .ASIA sponsored TLD registry agreement on the ICANN website,

Whereas, the Board has determined that approval of the agreement, and delegation of a .ASIA sponsored top-level domain to DotAsia Organisation Limited would be beneficial for ICANN and the Internet community,

Resolved (06.___), the proposed agreement with DotAsia Organisation Limited concerning the .ASIA sTLD is approved, and the President is authorized to take such actions as appropriate to implement the agreement.
via

Donnerstag, 19. Oktober 2006

Domain-Newsletter #334

Der aktuelle Domain-Newsletter #334 von domain-recht.de ist da und bietet diesmal folgende Themen:

__Domain-TV - Tutorials per Internetvideo
__spamhaus.org - ICANN in der Zwickmühle
__Transfer - AuthCode für .com und .net
__metrobus.de - hOLG Hamburg hat entschieden
__fungames.com - Riesenspaß für US$ 350.000,-
__3,2,1 - Sedo versteigert Domains
__Sao Paulo - 3. ICANN-Meeting im Dezember

DNL #334 findet sich im Archiv. Leser, die den Domain-Newsletter nicht abonniert haben, können den aktuellen Domain-Newsletter im Archiv abrufen.

Im Archiv des Newsletters findet man auch frühere Ausgaben mit vielen lesenswerten und nach wie vor aktuellen Artikeln.

Viel Spaß bei der Lektüre.

Zeitung naiv

So kann das mit dem Domains auch sein:

Die Salzburger Nachrichten berichten über eine ADR-Entscheidung, bzw. halt, sie berichten über den Inhaber von .eu-Domains wie arzt.eu, blumen.eu usw., die ihm im Rahmen der Sunrise aufgrund obskurer Markenanmeldungen zugefallen sind und nun im ADR-Verfahren abgesprochen wurden.

Aber halt, von obskuren Markenanmeldungen steht da nichts, sondern
Er ließ allgemein verwendete Begriffe oder auch bereits vorhandene Domain-Namen als handelsrechtliche Marken eingetragen.
(Yeah! »eingetragen« steht da. Endredaktion? Ich bitte, das ist finanziell gar nicht möglich, ist doch Onlineauswuchs einer Tageszeitung.)

Aber allgemein verwendete Begriffe lassen sich nicht einfach so als Marke anmelden. Da sei das Markengesetz vor, das in Europa beinahe einheitlich ausgeführt ist.

Der Betroffene sagt dazu (zur ADR-Entscheidung, nicht zu den Auswüchsen der Tageszeitung):
Ich habe einfach nur die Gesetze ausgenutzt.
Und die Marken berechtigten ihn, die Domains zu registrieren. Meint er.

Hier liegt ein kleiner Denkfehler: Alle Marken wurden im selben Muster registriert, und zwar als "A&R&Z&T", "B&L&U&M&E&N" oder "F&K&K". Als solche sind dann auch allgemeine Begriffe problemlos registrierbar, nur – es sind dann keine allgemeinen Begriffe mehr. Damit war er eher berechtigt Domains wie "aundrundzundt.eu" zu registrieren, oder betletuetmeteetn.eu. Schöne Domainnamen kommen da zustande. Er durfte tatsächlich auch das »&« ganz weglassen und nicht durch ein ähnliches Zeichen ersetzen. Die Option bestand. Aber die teleologische Reduktion der entsprechenden Normen … Juristen, bitte mitdenken. Dann haut es einfach nicht mehr hin und die ADR-Entscheidung erweist sich als korrekt.

Doch das ist nicht Thema. Thema ist der Journalismus, der sich hier offenbart. »SN«, so das Zeichen des Autors, hat einen unrecherchierten Werbe- und Gefälligkeitsartikel hingeschmiert Artikel verfasst, der nicht von hoher Fachkompetenz zeugt. Wir nehmen an, das schaffte er locker ohne einen Blick in die ADR-Entscheidung, das Markenregister, die .eu-Sunrise Regeln oder die EU-Verordnungen zu werfen.

Lasst es einfach bleiben, wo ihr keine Ahnung habt.

Exakte Preise

Es hat mich einige Wochen Zeit und diverse eMails gekostet. Schließlich bekam ich doch noch die Antwort auf meine Frage:

»Wie sind die genauen Preise für die Domains hotels.eu und shopping.eu?«

In der offiziellen Meldung von Sedo hieß es:
Beide Domains fanden denselben Käufer, dem hotels.eu gut 250.000 Euro und shopping.eu rund 150.000 Euro wert waren.
Nicht gerade präzise, die Daten. Der Formulierung entnehme ich, dass hotels.eu nicht 250.000,– Euro, sondern etwas mehr, und shopping.eu jedenfalls nicht genau 150.000,– Euro erzielte.

Die Antwort kam eben nach zähem Ringen:
hotels.eu: 253.500,– EUR

shopping.eu: 150.000,– EUR
Na bitte, geht doch.

NB: Jetzt stehen sie auch endlich im Domain-Spiegel.

Donnerstag, 12. Oktober 2006

Domain-Newsletter #333

Der aktuelle Domain-Newsletter #333 von domain-recht.de ist da und bietet diesmal folgende Themen:

__Zypern-Connection - EURid verliert vor Gericht!
__"Switch On!"-Guides - strenger Kurs bei .mobi
__DROA - erneut unseriöse Angebote aufgetaucht
__TLD-Update - Neues von .at, .hk und .biz
__kinski-klaus.de - Erben gehen leer aus
__camp.com - neues Feldlager für US$ 150.000,-
__Miami - T.R.A.F.F.I.C trifft sich Ende Oktober

DNL #333 findet sich im Archiv. Leser, die den Domain-Newsletter nicht abonniert haben, können den aktuellen Domain-Newsletter im Archiv abrufen.

Im Archiv des Newsletters findet man auch frühere Ausgaben mit vielen lesenswerten und nach wie vor aktuellen Artikeln.

Viel Spaß bei der Lektüre.

Montag, 9. Oktober 2006

kinski-klaus.de

Wie mittlerweile allenthalben bekannt sein sollte, hat der Bundesgerichtshof sich in einer Presseerklärung zur Entscheidung (Urteil vom 05.10.2006, Az. I ZR 277/03) über die Domain kinski-klaus.de geäußert.

Anspruchsteller sind die Erben von Klaus Kinski, die die Anwaltskosten aus einer Abmahnung gegen die Abgemahnten geltend machten. Die Kläger waren in allen Instanzen erfolglos:
Im vorliegenden Fall hat der I. Zivilsenat einen Anspruch wegen eines Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts schon deshalb nicht für gegeben erachtet, weil dieser Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen sei. Er hat damit die für den postmortalen Schutz des Rechts am eigenen Bild in § 22 KUG festgelegte Schutzdauer von zehn Jahren auf den Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts übertragen. Die gesetzliche Begrenzung der Schutzdauer des Rechts am eigenen Bild beruhe nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnehme. Sie schaffe auch Rechtssicherheit und berücksichtige das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können.

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