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Montag, 23. Oktober 2006

BGH Impressum

Der guten Ordnung halber, mit ordentlicher Verspätung, will auch ich noch auf die BGH-Entscheidung (Urteil vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03) hinweisen:
a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.

b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
Via

Spam, oder?

Bei den Kollegen von haerting.de gibt es Informationen zu einer Entscheidung des AG Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 6 C 404/06), das sich mit der Frage beschäftigte, wer wie Nachweisen muss, dass die Werbe-eMail (un)erwünscht war:
Die Beklagte schildert zur Begründung ihrer Berechtigung bzw. ihres Davonausgehenkönnens einer Berechtigung zur Versendung an die Anschrift ...@....de lediglich den allgemein von ihr vorgehaltenen Anmeldevorgang.

Die spezifische Anmeldung der Klägerin selbst legt sie nicht vor; so wäre es ihre zivilprozessual erforderliche Pflicht, zum Beispiel mit einer Reihe von hardcopies oder Ähnlichem, den üblichen Ablauf zum einen und den hier konkret erfolgten zum anderen nachvollziehbar zu belegen.

Die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der Beklagten, der Sachverhalt habe sich wie vorgetragen ereignet, ist allein nicht ausreichend, die Unstimmigkeiten auszuräumen.

Sie stellt den Anmeldervorgang auch sonst nicht unter geeigneten Beweis.
Hopsa, wer kann aber per Hardcopy darlegen, dass sich jemand für einen eMail-Empfang angemeldet hat?

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