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Donnerstag, 13. Oktober 2005

.eu-Familiennamen III

Wir haben ja anscheinend sonst nichts zu tun: Soeben hat mich ein Mitarbeiter auf die
Regeln für das nationale Validierungsverfahren des Bundes für die Top-Level-Domain dot.eu
aufmerksam gemacht.

Es handelt sich dabei um ein Papier (.pdf) des Bundesverwaltungsamtes, das als nationale Validierungsstelle des Bundes (GVP) für öffentliche Einrichtungen des Bundes agiert.

Dort heißt es auf Seite 2 in Ziffer 9.c.:
9. Bestehende Rechte sind

c. nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen,
Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke, sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind.
Es handelt sich dabei möglicherweise um eine Eingabe Art Dienstanweisung (?) in Vorbereitung der Sunrise Rules Anmeldung.

Vielleicht weiss jemand von den Lesern da draußen mehr?

.eu-Familiennamen II

Das EURid Team ist der Ansicht, nur weil der Missbrauch eines Namens verboten und der Name negativ geschützt ist, ergibt sich kein positiver Schutz des Namens.

Das MarkenG gibt ja aber auch nur Schutzrechte für den Fall des Missbrauchs, bzw. der Beeinträchtigung.

Da die Situation zu den Familiennamen unklar ist, wird der Validation Agent PwC in kürze ein Statement abgeben, das dann auf der Seite von EURid veröffentlicht wird.

.eu-Familiennamen

Bei der vertieften Auseinandersetzung mit den Sunrise Rules für dotEU stösst man auf nicht nachvollziehbare Widersprüche. Ob es sich um redaktionelle Fehler handelt oder beabsichtigt ist, bleibt vorerst unklar.

Heißt es in Artikel 10 Abs. I der EU-Verordnung vom 28. April 2004 noch, Familiennamen zählten zu den »älteren Rechten«, die im Rahmen der Sunrise Period registriert werden könnten, sucht man Familiennamen im Annex I (.pdf), der Liste der »früheren Rechte«, zu den Sunrise Rules vergebens.

Nachvollziehbar ist das nicht, da nicht nur in Deutschland (aufgrund § 12 BGB) Familiennamen besonderen Schutz genießen.

Die Jungs in Brüssel sollten die Sache schnellstens klären.

Das gilt auch für die Frage, welcher Nachweis zu erbringen ist, das Namensrecht zu belegen. Eigentlich sollte da eine Kopie des Personalausweises ausreichen, schaut man sich aber die Sunrise Rules an, würde der Beleg gemäß Chapter V Section 17., Section 12. mit einer zusätzlichen, von einer »competent Authority« oder einem »legal practitioner« (z. B. einem Rechtsanwalt) unterzeichneten Urkunde erbracht werden müssen. Wofür gibts denn bitte Personalausweise? – Aber all das nur, wenn Familiennamen wirklich im Rahmen der Sunrise Period zur Anmeldung gelangen dürfen.

Domain-Newsletter #282

Der aktuelle Domain-Newsletter von domain-recht.de ist da und beschäftigt sich diesmal ausnahmslos mit der Einführung von .eu:

__.eu (dotEU) - das Warten hat eine Ende!
__.eu - der Fahrplan zur Einführung
__.eu - die gestaffelte Registrierung
__.eu - Liste der "prior rights" veröffentlicht
__PwC - .eu-Prüfstelle "Validation Agent"
__.eu - Chance auf die Wunschdomain?
__Lizenz - .eu-Domains für Ausländer?
__.eu - Registrierungs- und Anmeldegebühren
__Liste der akkreditierten Registrare wächst
__.eu - Sunrise-Seminar von united-domains

DNL #282 findet sich im Archiv. Leser, die den Domain-Newsletter nicht abonniert haben können den aktuellen Domain-Newsletter im Archiv abrufen.

Im Archiv des Newsletters findet man auch frühere Ausgaben mit vielen lesenswerten und nach wie vor aktuellen Artikeln.

Viel Spaß bei der Lektüre.

mahngericht.de

Kollege Ralf Moebius teilt in aller Herrgottsfrühe mit, dass das OLG Köln (Urteil vom 30.09.2005, Az.: 20 U 45/05) die Klage des Landes Nordrhein-Westfalen auf Löschung der Domain "mahngericht.de" abgewiesen hat.
Die streitgegenständliche Domain war ursprünglich für die freie und Hansestadt Bremen registriert und sollte für ein gemeinsames Internet-Portal mit Zugang zu den Mahngerichten der Bundesländer Nordrhein Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig Holstein genutzt werden. Die Domain sollte vom Land Bremen auf das klagende Land Nordrhein Westfalen übertragen werden. Im Zuge der Übertragung der Domain kam es jedoch zu einem Formfehler, aufgrund dessen die Domain versehentlich freigegeben und vom Beklagten registriert wurde.

Das Landgericht Köln hatte den Beklagten zur Löschung der Domain "mahngericht.de" verurteilt, weil der Begriff ein namensartiges Kennzeichen sei und der Beklagte die Domain ohne eigene schützenswerte Interessen registriert hätte.

Das Oberlandesgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung auf, weil der Begriff "mahngericht" nur eine Funktionsbezeichnung sei und keine Kennzeichnungs- oder Namensfunktion habe.
Bei RA Moebius gibt's sowohl die Entscheidung des LG Köln als auch die des OLG Köln, jeweils als .pdf.

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