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Markenrecht

Dienstag, 15. August 2006

googlen geht nicht

Bereits im Newsletter #321 hatte ich die Frage des Googlens angesprochen. Jetzt scheint Google reagiert zu haben, wie Riesenmaschine (unter Verweis auf den Independent) berichtet:
Google lässt seine Rechtsabteilung Briefe an verschiedene Medien schicken, dass die Verwendung von 'to google' als Verb ein Verstoss gegen die Markenrechte sei.
Ob's hilft?

Montag, 24. Juli 2006

Swissreg.ch neu

Die schweizer Schutzrecht-Datenbank swissreg.ch ist überarbeitet und nun leichter zu handhaben und übersichtlicher. Ein Blick lohnt sich.

via weblaw.ch.

Dienstag, 13. Juni 2006

Gelb in Gelb

Der Vollständigkeit halber auch von mir der Link zur Pressemitteilung des Landgericht München hinsichtlich der Entscheidung (Urteil vom 31.05.2006, Az.: 1HK O 11526/05) im Streit zwischen GoYello und YelloStom.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und man geht in Berufung.

Dienstag, 2. Mai 2006

€ 50.000,–

… ist nach einer Entscheidung des BGH (Beschluss vom 16.03.2006, Az.: I ZB 48/05) der Gegenstandswert in Markenrechtsangelegenheiten; und der bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke.

Info via markenbusiness.com.

Donnerstag, 27. April 2006

FUSSBALL WM 2006

Da zur Zeit wieder viele eMails der FiFa kursieren, in der diese irgendwelche Rechte an Begriffen wie Fussballweltmeisterschaft 2006 und der gleichen für sich beansprucht: Aus Sicht des BGH gitb es keinen Markenschutz für »FUSSBALL WM 2006«. Aus der Pressemitteilung von heute:
Dieser [der BGH] hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen ist. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Angabe „FUSSBALL WM 2006“ sei eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Sie werde vom Verkehr als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen.

Donnerstag, 19. Januar 2006

LOTTO

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes teilte soeben noch mit:
„LOTTO“ ist keine Marke für Lotterieglücksspiele

– Deutscher Lottoblock unterliegt im Streit um die Marke „LOTTO“ –


Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Marke „LOTTO“ für die meisten Waren und Leistungen, für die der Schutz beansprucht worden ist, gelöscht werden muss.
Soweit die Presseabteilung zum Beschluss vom 19.01.2006, Az. I ZB 11/04.

Das nähere dann bitte dort weiterlesen.

Dienstag, 10. Januar 2006

Markenticker

Der Markenticker, der Newsletter von markenbusiness.com, erscheint mit der heutigen Ausgabe wöchentlich. Die Lesen wünschten es und:
Die inhaltliche Erweiterung um neue Kategorien und die täglichen Flash-News haben seit Ende 2005 zu einer deutlichen Zunahme des redaktionellen Contents auf Markenbusiness geführt.
So rechtfertigt sich auch das höhere Intervall.

Wir wünschen weiterhin viel Erfolg.

Sonntag, 18. Dezember 2005

Boxster

Danke lieber BGH (Beschluss vom 15.12.2005 – I ZB 33/04; Bundespatentgericht – Entscheidung vom 13.10.2004 – 28 W (pat) 102/00):
Form des Porsche Boxster kann als Marke eingetragen werden
Geschmacksmuster, das hätten wir verstanden, aber dreidimensionale Marke?

Dienstag, 22. November 2005

Markenregister

Bei der Suche nach dem Markenregister für Beneluxmarken fand ich diese hervorragende Seite der British Library mit jeder Menge Markenlinks.

Sonntag, 9. Oktober 2005

Prägetheorie Ade

Brandheiss hereingekommen von Prof. Dr. Thomas Hoeren via [INFOLAW-L], eine Entscheidung des EuGH vom 06.10.2005 (Az.: C-120/04 in Sachen Thomson Life):
1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

2. Die Feststellung von Verwechslungsgefahr kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird.

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