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Montag, 2. Januar 2006

bahnhoefe.de

Ebenfalls via bzw. diesmal bei RA Boris Hoeller die Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 22.12.2005, AZ 84 O 55/05) zur Domain bahnhoefe.de:
Der Begriff »Bahnhöfe« ist im übrigen auch insoweit neutral, als er nicht nur für im Eigentum der Klägerin befindliche Bahnhöfe in Deutschland steht, sondern für Bahnhöfe überhaupt, ob sie nun in Deutschland oder im Ausland gelegen sind. Eine Assoziationskette »Bahnhöfe« — »Schienenverkehr« — »Eisenbahn« — »Deutsche Bahn« sieht die Kammer deshalb als völlig fernliegend an.
Danke für diese klaren Worte.

Der Leitsatz von RA Hoeller lautet:
Wird bei Anwahl einer Domain der Internetnutzer automatisch weitergeleitet, so liegt keine markenmäßige Nutzung der Domain vor.

hufeland.de

Die Gründe des BGH-Urteils (vom 23.06.2005; AZ.: I ZR 288/02) zur Domain hufeland.de sind nun auf der Seite des BGH zu finden:
Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 – Altenburger Spielkartenfabrik).

Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätigkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt verwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).
Info via RA Boris Hoeller.

Montag, 19. Dezember 2005

segnitz.de II

Die Entscheidung des BGH (Urteil vom 09.06.2005, Az: I ZR 231/01) über die Domain segnitz.de gibt es jetzt auch in Form von html-Daten bei iww.de (beim BGH selbst gibt es die .pdf-Datei).

u.com

Die Art, einen Domainnamen für sich zu reklamieren, kommt mir bekannt vor:
Therefor, we are writing to request that, once single letter domain names are permitted, ICANN reserve the U.COM domain name so that it can be registered by and to U. Inc.
Aus dem Schreiben vom 08.12.2005 der anwaltlichen Vertreter der U. Inc. an John Jeffrey von ICANN.

Info via ICANNblog

Donnerstag, 15. Dezember 2005

bills.com

Kein Rechtsstreit, sondern ein Domaindeal. Die Domain bills.com wurde für US$ 964.500,– verkauft.

Kein schlechtes Geschäft zum Jahresende. Beide Parteien werden glücklich damit.

Info via dnjournal.com

Montag, 12. Dezember 2005

confetti.de II

Mittlerweile liegt mir das Urteil (LG Düsseldorf, vom 23.11.2005, Az.: 34 O 218/04) in der Sache confetti.de vor.

Nach Abmahnung durch ein in London situiertes Unternehmen, das Inhaberin der Domain confetti.co.uk ist, beschritt der Inhaber von confetti.de den Klageweg und war vor dem LG Düsseldorf erfolgreich.

Die Beklagte ihrerseits erkannte die geltend gemachten Ansprüche weitestgehend an. Ihr untersagte das Gericht,
[…] im geschäftlichen Verkehr die Zeichenfolge "Confetti" für die Bereitstellung von Informationen zu und der Planung und Gestaltung von Flyern, Events, Partys und Festen jeder Art zu verwenden.
Die Beklagte wurde weiter verurteilt,
in die Löschung der deutschen Wortmarke […] "Confetti" einzuwilligen, soweit es folgende Dienstleistungen und/oder Waren betrifft […]
Schließlich stellte das Gericht fest,
daß der Beklagten kein Anspruch gegenüber dem Kläger zusteht, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr unter der Internetadresse "confetti.de" ein Branchenbuch anzubieten und/oder zu unterhalten.
Trotz teilweisen Anerkenntnisses hat die Beklagte sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Freitag, 9. Dezember 2005

segnitz.de

Boris Höller von bonnanwalt.de hat den Link zu einer BGH-Entscheidung vom 09.06.2005 (Az: I ZR 231/01) über die Domain segnitz.de, deren Entscheidungsgründe jetzt veröffentlicht sind.

Die Gemeinde Segnitz wollte die Domain, die für die Weinhandlung A. Segnitz GmbH & Co. durch einen Dritten (Domain-Inhaber) registriert ist. In den ersten Instanzen hatte die Gemeinde Erfolg. Der BGH hat nun die Entscheidung des OLG Bamberg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Dem Berufungsurteil aus Bamberg fehlt der Tatbestand, der Sach- und Streitstand kann auch den Gründen nicht entnommen werden, so dass das Urteil schon aus formalen Gründen aufgehoben werden konnte.

Davon abgesehen meint der BGH, das Vorbringen des Beklagten sei erheblich.
Erweist sich der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt als zutreffend, muss die Klage abgewiesen werden.

[…]

Nach dem Vortrag der Beklagten steht Segnitz & Co. neben der Marke ein Unternehmenskennzeichen an dem Firmenbestandteil „Segnitz“ zu. Dass der Verkehr – wie von der Beklagten behauptet – die Firma „A. Segnitz & Co.“ zu „Segnitz“ verkürzt, liegt auf der Hand und wird durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegt.

Dienstag, 6. Dezember 2005

kettenzüge.de

Professor Dr. Thomas Hoeren teilt via [INFOLAW-L] die Leitsätze der Entscheidung kettenzüge.de des LG Leipzig (Urteil vom 24.11.2005, Az.: 05 O 2142/05) mit, die die Kollegen von rechtsanwalt.de online gestellt haben:
1. Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte.

2. Für eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn durch die die systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird.

3. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist.

Mittwoch, 30. November 2005

computer-partner.de

Bei den Kollegen von netlaw.de findet man die interessante Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 01.06.2005, Az 2a O 9/05) zur Domain computer-partner.de und der Frage, wann man von einer geschäftlichen Nutzung einer Domain ausgehen kann:
Wird mit einer Domain eine rein privat genutzte Website adressiert, scheiden Unterlassungsansprüche aus Marken- und Titelschutzrechten aus. Allein die Tatsache, dass der Domain-Inhaber erst nach einer Abmahnung und mehr als ein Jahr nach der Registrierung eine Internetseite einrichtet, lässt noch nicht zwingend auf eine geschäftliche Nutzungsabsicht schließen. Eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr wird zwar dann angenommen, wenn eine Domain zum Verkauf angeboten wird, nicht aber, wenn ein potenzieller Käufer umgekehrt an den Domain-Inhaber herantritt.

1.com?

Laut de.internet.com erwägt ICANN die Freigabe von einstelligen Internetdomains. Im kommenden Jahr soll es sie geben. Bisher hielten vermutete technische Probleme von der Nutzung der Einzeichendomains ab.

Hier und da gibt es aber schon sehr kurze Domains: Als zur Zeit kürzeste Domain gilt nach wie vor -.kg.

domainblog

Domains, Domain-Recht, Internet.

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