Pfändung
Schon ein paar Tage online (bei den Kollegen »Jaschinski Biere Brexl« hier in Berlin) ist der Beschluss des BGH Karlsruhe zur Frage der Pfändbarkeit von Domains (Beschluss vom 05.07.2005, Az.: VII ZB 05/05):
Die Entscheidung findet man auch als .html-Datei bei den Kollegen Beckmann und Norda, Michael H. Heng, den Kolleginnen und Kollegen von Aufrecht.de und auf zahlreichen anderen Webseiten.
a) Eine "Internet Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.[UpDate]
b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.
Die Entscheidung findet man auch als .html-Datei bei den Kollegen Beckmann und Norda, Michael H. Heng, den Kolleginnen und Kollegen von Aufrecht.de und auf zahlreichen anderen Webseiten.
dading - 12. Sep, 10:00
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