abebooks.de
Jurpc.de hat die Entscheidung adebooks.de des hOLG Hamburg (Urteil vom 25.11.2004, Az.: 3 U 33/03 Urteil vom 27.01.2005, Az.: 3 U 113/04) online gestellt:
Wird unter einer von Haus aus kennzeichnungskräftigen Internet-Domain (hier: "www.abebooks.com") ein Internetmarktplatz in Form einer gewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufs und Verkaufs antiquarischer Bücher im Internet betrieben, so ist die Geschäftsaufnahme auch für das Inland prioritätsbegründend, obwohl die Betreiberfirma in Kanada domiziliert und nur englischsprachige Seiten benutzt.
Das war zunächst ein kleiner Griff daneben bei der Arbeit mit der Maus.Die Presseäußerung des interviewten Geschäftsführers eines Online-Dienstes für Preisvergleiche stellt grundsätzlich keine "Wettbewerbshandlung" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) dar, auch wenn darin Sonderangebote eines namentlich genannten Elektronik-Kaufhauses kritisch-bilanzierend bewertet werden.
dading - 5. Sep, 17:37
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