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Eine neue BGH-Entscheidung (Urteil vom 09.09.2004, Az. I ZR 65/02) zum Domain-Recht ist heute veröffentlicht worden und liegt zum herunterladen bereit. Sie beschäftigt sich mit Namensrecht: §§ 5, 15 MarkenG und § 12 BGB:
»Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer für sich genommen rechtlich unbedenklichen Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de)«
Info via Bonnanwalt.de
»Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer für sich genommen rechtlich unbedenklichen Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de)«
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dading - 23. Feb, 20:09
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