Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Eine neue Domain- bzw. Kostenrechtentscheidung vom LG Düsseldorf (Urteil vom 2. Februar 2005, Az: 34 O 206/04) bei netlaw.de:
»Leitsatz
Wird der Inhaber einer Domain unterhalb von .com vor Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Übertragung einer Domain auf einen Dritten verhindert werden soll, nicht abgemahnt, sind dem Kennzeichen-Inhaber die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, wenn der Domain-Inhaber den Unterlassungsanspruch nach Widerspruch sofort anerkennt. Die bloße Besorgnis, die Domain könne zwischen Abmahnung und Zustellung einer Verfügung ins Ausland übertragen werden, reicht für einen Verzicht auf das Erfordernis einer Abmahnung nicht aus.«
»Leitsatz
Wird der Inhaber einer Domain unterhalb von .com vor Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Übertragung einer Domain auf einen Dritten verhindert werden soll, nicht abgemahnt, sind dem Kennzeichen-Inhaber die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, wenn der Domain-Inhaber den Unterlassungsanspruch nach Widerspruch sofort anerkennt. Die bloße Besorgnis, die Domain könne zwischen Abmahnung und Zustellung einer Verfügung ins Ausland übertragen werden, reicht für einen Verzicht auf das Erfordernis einer Abmahnung nicht aus.«
dading - 16. Feb, 19:02
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domain - 20. Dez, 20:19
Abmahnkosten
Hallo Herr RA Dingelday,
muß diese Abmahnung nun durch einen Rechtsanwalt erfolgen,
oder könnte diese Abmahnung auch kostenlos und doch rechtswirksam, direkt durch den Markeninhaber erfolgen.
Die Praxis zeigt doch, dass ein Normalbürger heute garnicht mehr in der Lage ist zu überblicken:
--
wer was wem gehört und geschützt ist
--
Aber nach einem entsprechenden Hinweis, in der Regel sofort bereit ist, die Domain kostenlos zu übergeben.
Ist eine Abmahnung mit Kostennote, bei einem gängigen Streitwert von heutzutage min. 10000 Euro/Domain, wirklich gerechtfertigt, ohne voher den "Gesetzesbrecher";-)
ohne juristischen Beistand anzuschreiben?
Voraussetzung ist natürlich, dass die Adresse des Verursachers auf der Homepage genannt wird. (Impressum)
Ich bringe Sie da natürlich in eine mißliche Lage,
denn wir sprechen hier von Rechtsanwaltgebühren.
Aber trotzdem erwarte ich gerade in diesem Forum eine
sachliche Antwort.
mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Wild
muß diese Abmahnung nun durch einen Rechtsanwalt erfolgen,
oder könnte diese Abmahnung auch kostenlos und doch rechtswirksam, direkt durch den Markeninhaber erfolgen.
Die Praxis zeigt doch, dass ein Normalbürger heute garnicht mehr in der Lage ist zu überblicken:
--
wer was wem gehört und geschützt ist
--
Aber nach einem entsprechenden Hinweis, in der Regel sofort bereit ist, die Domain kostenlos zu übergeben.
Ist eine Abmahnung mit Kostennote, bei einem gängigen Streitwert von heutzutage min. 10000 Euro/Domain, wirklich gerechtfertigt, ohne voher den "Gesetzesbrecher";-)
ohne juristischen Beistand anzuschreiben?
Voraussetzung ist natürlich, dass die Adresse des Verursachers auf der Homepage genannt wird. (Impressum)
Ich bringe Sie da natürlich in eine mißliche Lage,
denn wir sprechen hier von Rechtsanwaltgebühren.
Aber trotzdem erwarte ich gerade in diesem Forum eine
sachliche Antwort.
mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Wild
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