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Mittwoch, 26. Januar 2005

Internet-Provider

Das OLG Frankfurt/M in einer aktuellen Presseerklärung zur Entscheidung des 11. Zivilsenat, Urteil vom 25.01.2005-11 U 51/04, über die Auskunftspflicht von Internet-Providern:

»Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.«

Die Entscheidung, im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen, ist rechtskräftig.

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Domains, Domain-Recht, Internet.

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