Internet-Provider
Das OLG Frankfurt/M in einer aktuellen Presseerklärung zur Entscheidung des 11. Zivilsenat, Urteil vom 25.01.2005-11 U 51/04, über die Auskunftspflicht von Internet-Providern:
»Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.«
Die Entscheidung, im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen, ist rechtskräftig.
»Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.«
Die Entscheidung, im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen, ist rechtskräftig.
dading - 26. Jan, 14:49
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