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Dienstag, 25. Oktober 2005

Treuhänder

Wieder einmal ein Beispiel für copy-and-paste Blogging:

Bei jurpc.de findet man eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 04.07.2005, Az.: 5 U 33/05) zum Treuhandmodell bei der Domainregistrierung:
Eine Internetdomain, die aus einem bürgerlichen Namen besteht, kann mit Priorität auch von einer Person gehalten und genutzt werden, die zwar selbst nicht Namensträger ist, aber ein berechtigtes Interesse an der Führung des Namens hat und der die Führung des Namens durch den Namensträger (vorliegend: Ehegatte) gestattet worden ist.
Das 23-seitige Urteil muss ich erst noch lesen.

Trackback URL:
https://domecht.twoday.net/stories/1090832/modTrackback

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Domains, Domain-Recht, Internet.

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