Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Eine neue Domain- bzw. Kostenrechtentscheidung vom LG Düsseldorf (Urteil vom 2. Februar 2005, Az: 34 O 206/04) bei netlaw.de:
»Leitsatz
Wird der Inhaber einer Domain unterhalb von .com vor Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Übertragung einer Domain auf einen Dritten verhindert werden soll, nicht abgemahnt, sind dem Kennzeichen-Inhaber die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, wenn der Domain-Inhaber den Unterlassungsanspruch nach Widerspruch sofort anerkennt. Die bloße Besorgnis, die Domain könne zwischen Abmahnung und Zustellung einer Verfügung ins Ausland übertragen werden, reicht für einen Verzicht auf das Erfordernis einer Abmahnung nicht aus.«
»Leitsatz
Wird der Inhaber einer Domain unterhalb von .com vor Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Übertragung einer Domain auf einen Dritten verhindert werden soll, nicht abgemahnt, sind dem Kennzeichen-Inhaber die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, wenn der Domain-Inhaber den Unterlassungsanspruch nach Widerspruch sofort anerkennt. Die bloße Besorgnis, die Domain könne zwischen Abmahnung und Zustellung einer Verfügung ins Ausland übertragen werden, reicht für einen Verzicht auf das Erfordernis einer Abmahnung nicht aus.«
dading - 16. Feb, 19:02
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