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Mittwoch, 16. Februar 2005

Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Eine neue Domain- bzw. Kostenrechtentscheidung vom LG Düsseldorf (Urteil vom 2. Februar 2005, Az: 34 O 206/04) bei netlaw.de:

»Leitsatz

Wird der Inhaber einer Domain unterhalb von .com vor Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Übertragung einer Domain auf einen Dritten verhindert werden soll, nicht abgemahnt, sind dem Kennzeichen-Inhaber die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, wenn der Domain-Inhaber den Unterlassungsanspruch nach Widerspruch sofort anerkennt. Die bloße Besorgnis, die Domain könne zwischen Abmahnung und Zustellung einer Verfügung ins Ausland übertragen werden, reicht für einen Verzicht auf das Erfordernis einer Abmahnung nicht aus.«

.in

Zur Erinnerung:

».IN domain names will be available to everyone on February 16! Companies, individuals, and organizations in India and abroad are eligible. Show your pride by using a .IN domain name -- the symbol of India's future!«

Der 16. Februar, das ist heute.

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Domains, Domain-Recht, Internet.

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