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Dienstag, 22. Februar 2005

Impressum

Der Newsletter von JurPC stellt auch eine Entscheidung des hOLG Hamburg (Urteil vom 09.09.2004, Az.: 5 U 194/03) vor, die sich mit Domain-Hiding, Spam und Mitstörerhaftung auseinandersetzt. Die Leitsätze lauten:

»1. Der im Impressum einer Internetseite als Verantwortlicher genannte Diensteanbieter ist - insbesondere im Fall des sog. Domain-Hiding - für die zugänglich gemachten Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er nicht Domain-Inhaber ist. Objektiv widersprüchliche Impressum-Angaben, die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen begründen jedenfalls eine Verantwortlichkeit als Mitstörer.

2. Zu dem Verteidigungsvorbringen eines für die Versendung von Spam-Mail (Mit)Verantwortlichen, ein unbekannter Dritter habe seine Impressum-Angaben missbraucht und ohne sein Wissen mit einer anderen Seite verlinkt.«

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https://domecht.twoday.net/stories/535685/modTrackback

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Domains, Domain-Recht, Internet.

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