Admin-Cs Störerhaftung
OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003, Az.: 2 W 27/03) und die Folgen:
»Der sog. admin-c einer Domain trägt willentlich und adäquat kausal zu wettbewerbsrechtlichen Störungen bei, welche von den Inhalten dieser Domain ausgehen. Er kann daher da er auch rechtlich dazu in der Lage ist, Wettbewerbsverstöße zu beseitigen als Mitstörer und wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner in Anspruch genommen werden. Die Haftungsprivilegierungen des Teledienstegesetzes kommen ihm weder direkt noch analog zugute.«
So das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 24.08.2004, 4 C 252/04), zu finden bei lawcommunity.de.
In dem Zusammenhang lohnt auch noch einmal der Blick auf diesen und jenen Artikel.
»Der sog. admin-c einer Domain trägt willentlich und adäquat kausal zu wettbewerbsrechtlichen Störungen bei, welche von den Inhalten dieser Domain ausgehen. Er kann daher da er auch rechtlich dazu in der Lage ist, Wettbewerbsverstöße zu beseitigen als Mitstörer und wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner in Anspruch genommen werden. Die Haftungsprivilegierungen des Teledienstegesetzes kommen ihm weder direkt noch analog zugute.«
So das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 24.08.2004, 4 C 252/04), zu finden bei lawcommunity.de.
In dem Zusammenhang lohnt auch noch einmal der Blick auf diesen und jenen Artikel.
dading - 19. Dez, 13:15
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