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Wie Rechtsanwalt Michael Terhaag mitteilt, gibt es eine Domainrechtsentscheidung vom Landgericht Hamburg (Urteil vom 10.12.2004, Az.: 324 O 375/04) von europäischen Ausmaßen.
In den von Kollegen Terhaag formulierten Leitsätzen heißt es:
»1. Ein in Österreich ansässige Unternehmen kann von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Löschung einer at-Domain verlangen.
2. Allein der Umstand, dass die Klägerin in Österreich ansässig und dort auch geschäftlich tätig ist, rechtfertigt selbst dann keine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes, wenn man unterstellt, dass der Beklagte weder im Hinblick auf seine Person noch auf die Gestaltung seines Internetangebots einen Bezug zu Österreich dartun kann
3. Der Verkehr erwartet hinter einer Domain mit der TLD .at keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug.«
In den von Kollegen Terhaag formulierten Leitsätzen heißt es:
»1. Ein in Österreich ansässige Unternehmen kann von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Löschung einer at-Domain verlangen.
2. Allein der Umstand, dass die Klägerin in Österreich ansässig und dort auch geschäftlich tätig ist, rechtfertigt selbst dann keine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes, wenn man unterstellt, dass der Beklagte weder im Hinblick auf seine Person noch auf die Gestaltung seines Internetangebots einen Bezug zu Österreich dartun kann
3. Der Verkehr erwartet hinter einer Domain mit der TLD .at keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug.«
dading - 16. Dez, 09:03
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