Spam, oder?
Bei den Kollegen von haerting.de gibt es Informationen zu einer Entscheidung des AG Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 6 C 404/06), das sich mit der Frage beschäftigte, wer wie Nachweisen muss, dass die Werbe-eMail (un)erwünscht war:
Die Beklagte schildert zur Begründung ihrer Berechtigung bzw. ihres Davonausgehenkönnens einer Berechtigung zur Versendung an die Anschrift ...@....de lediglich den allgemein von ihr vorgehaltenen Anmeldevorgang.Hopsa, wer kann aber per Hardcopy darlegen, dass sich jemand für einen eMail-Empfang angemeldet hat?
Die spezifische Anmeldung der Klägerin selbst legt sie nicht vor; so wäre es ihre zivilprozessual erforderliche Pflicht, zum Beispiel mit einer Reihe von hardcopies oder Ähnlichem, den üblichen Ablauf zum einen und den hier konkret erfolgten zum anderen nachvollziehbar zu belegen.
Die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der Beklagten, der Sachverhalt habe sich wie vorgetragen ereignet, ist allein nicht ausreichend, die Unstimmigkeiten auszuräumen.
Sie stellt den Anmeldervorgang auch sonst nicht unter geeigneten Beweis.
dading - 23. Okt, 17:21
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