kinski-klaus.de
Wie mittlerweile allenthalben bekannt sein sollte, hat der Bundesgerichtshof sich in einer Presseerklärung zur Entscheidung (Urteil vom 05.10.2006, Az. I ZR 277/03) über die Domain kinski-klaus.de geäußert.
Anspruchsteller sind die Erben von Klaus Kinski, die die Anwaltskosten aus einer Abmahnung gegen die Abgemahnten geltend machten. Die Kläger waren in allen Instanzen erfolglos:
Anspruchsteller sind die Erben von Klaus Kinski, die die Anwaltskosten aus einer Abmahnung gegen die Abgemahnten geltend machten. Die Kläger waren in allen Instanzen erfolglos:
Im vorliegenden Fall hat der I. Zivilsenat einen Anspruch wegen eines Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts schon deshalb nicht für gegeben erachtet, weil dieser Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen sei. Er hat damit die für den postmortalen Schutz des Rechts am eigenen Bild in § 22 KUG festgelegte Schutzdauer von zehn Jahren auf den Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts übertragen. Die gesetzliche Begrenzung der Schutzdauer des Rechts am eigenen Bild beruhe nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnehme. Sie schaffe auch Rechtssicherheit und berücksichtige das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können.
dading - 9. Okt, 21:23
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