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Kollege RA Möbius reicht diese schöne Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschluss (.pdf) vom 25.01.2006, Az.: 2a O 267/05), bei der man das Augenmerk mehr auf die Ausführungen zum Streitwert legen soll:
Auch der Angriffsfaktor ist im Hinblick auf die Venwendung einer jederzeit und überall verwendbaren Internet-Domain nicht als gering zu bezeichnen. Zwar gibt es in Kennzeichenstreitsachen keine Regelstreitwerte, es existieren aber Erfahrungswerte. So kommen nach der Darstellung bei Ingerl / Rohnke (MarkenG, 2. Aufl. § 142 RN 10) Streitwerte um 60.000 € in der Regel nur bei Verletzung unbenutzter eingetragener Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen geringster wirtschaftlicher Bedeutung in Betracht. Hiervon kann im vorliegenden Rechtsstreit nach den vorangegangenen Ausführungen nicht die Rede sein.
dading - 28. Feb, 14:31
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