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Dienstag, 23. Mai 2006

suess.de

Ebenfalls bei jurpc.de die Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 12.04.2006, Az.: 4 U 1790/05) zum Subdomain-CatchAll bei suess.de:
Der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.
Das wird einigen Providern zu denken geben.

keine .eu-Liste

EURid wird keine Liste der am 07.06.2006 wieder freiwerdenden Sunrise-Domains veröffentlichen, heisst es in einer aktuellen Meldung bei EURid. Das Freigabedatum wird jeweils im Whois-Verzeichnis eingetragen:
Durch die Veröffentlichung der Freigabedaten für die entsprechenden Domänennamen in der Sunrise-WHOIS-Datenbank kann EURid die Publizierung einer Liste mit allen freigegebenen Domänennamen vermeiden, und somit eine ungewollte Hifestellung für die Cybersquatter/Domaingrabber umgehen.

.eu im Lichte des Wettbewerbrechts

Bei jurpc.de befasst sich Stefanie Schubert in einem ausführlichen Artikel unter dem Titel Quo vadis – Top-Level-Domain? mit der Frage, inwieweit die Top Level Domain im Rahmen der Einführung von .eu den Dominainhabern rechtliche Schwierigkeiten bereiten wird:
Es zeigt sich derzeit eine divergierende rechtliche Beurteilung der TLD durch Wettbewerbsgerichte und durch das Markenrecht, die näher zu beleuchten ist, und die für eu-Domaininhaber überraschende Relevanz bekommen könnte.

[…]

… es ist kein Grund ersichtlich, warum der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher im Internet bei der produktbezogenen Verwechslungsgefahr ausschließlich auf den Teil des Domainnamens achten sollte, der "vor dem Punkt steht" …

Montag, 22. Mai 2006

Spam die Zweite

Im Zusammenhang mit dem Urteil des LG Hannover sei noch auf den Artikel von Alfred Krüger auf Telepolis aufmerksam gemacht.

Krüger widmet sich dem Scheitern der Anti-Spam-Firma Blue Security und gibt einen Überblick über die Spamerscene.

Spammer erwischt

Jörg Heidrich berichtet auf heise.de, dass das LG Hannover (Urteil vom 11.05.2006, Az. 21 O 153/04) aufgrund der IP-Adresse einen Spammer überführt und verurteilt hat.

Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 7, 8 UWG und richtet sich darauf,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail Werbung an solche Empfänger zu versenden, deren Einwilligung dazu nicht vorliegt

»After the Landrush«

VeriSign bietet am morgigen Dienstag ein Web-Seminar mit dem Titel:
After the Land Rush: The .EU ADR Process and Recent Case Studies
Das Seminar startet um 15:00 Uhr »on your desktop, via the Web«.

Für das Seminar registriert man sich hier.

NB.: Bei mir hat es noch nie mit einem Online-Seminar geklappt.

Donnerstag, 18. Mai 2006

Domain-Newsletter #312

Der aktuelle Domain-Newsletter von domain-recht.de ist da und bietet diesmal folgende Themen:

__Kehrtwende - "Aus" für .xxx, .tel kommt
__Expansion - United Internet übernimmt Fasthosts
__Warnung - US-Bank Opfer von Phishern
__OLG Düsseldorf - Foren-Urteile häufen sich
__US$ 7,5 Mio. - Rekorderlös für diamond.com
__Sedo - Neuer Service für Parking-Profis
__Marokko - 2. ICANN-Meeting im Juni

DNL #312 findet sich im Archiv. Leser, die den Domain-Newsletter nicht abonniert haben, können den aktuellen Domain-Newsletter im Archiv abrufen.

Im Archiv des Newsletters findet man auch frühere Ausgaben mit vielen lesenswerten und nach wie vor aktuellen Artikeln.

Viel Spaß bei der Lektüre.

Dienstag, 16. Mai 2006

.tel kommt

Wie chip online und andere gestern berichteten, hat ICANN die Einführung von .tel genehmigt.

Auf der Seite von ICANN finde ich dazu noch nichts. Auch wird mir noch nicht klar, welcher Bewerber gewonnen hat: pulver oder telname.

[UpDate]
The Winner is telname.

Telnic hatte sich im Mai 2004 beworben. Macht zwei Jahre Bearbeitungszeit.

Montag, 15. Mai 2006

Bret zu .xxx

Bret Fausett denkt über die Entwicklung des ICANN-Direktorenteams hinsichtlich der .xxx-Frage innerhalb der vergangenen 11,5 Monate in seinem aktuellen Podcast nach:

Verschwendete Energie bei knappen Budget. Vier Direktoren, die vor 11,5 Monaten noch für .xxx waren, sind mittlerweile anderer Meinung. Nachdem so ein immenser Aufwandt betrieben wurde, bei der Vertragsgestaltung, sei dies kein Vertrauensbeweis, den ICANN der Internetgemeinschaft liefere. Ganz unabhängig davon, ob man .xxx oder überhaupt mehr gTLDs beführwortet oder nicht.

Autor oder Betreiber? II

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.06, Az.: I-15 U 180/05) ist nun auch bei aufrecht.de online. Dort bringt man die Sache auf folgenden Punkt:
In einem Meinungsforum ist vorrangig derjenige auf Unterlassung von diffamierenden Aussagen in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat. Ist der Äußernde bekannt, geht eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber des Meinungsforums ins Leere.

Revision ist zugelassen.

Donnerstag, 11. Mai 2006

Begehungsort

Und noch eine neue Entscheidung bei netlaw.de, in der das LG Hannover (Beschluss vom 28.04.06, Az.: 9 O 44/06) den § 32 ZPO anders versteht als andere:
Der Gerichtsstand des Begehungsortes liegt in dem Bezirk des Wohnortes des Beklagten, weil davon auszugehen ist, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dort die Einstellung in das Internet erfolgt ist.

Autor oder Betreiber?

Ebenfalls bei netlaw.de zu finden ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.06, Az.: I-15 U 180/05), dernach vorwiegend der Autor einer rechtswidrigen Äußerung haftet:
In einem Internet-Forum, das vorwiegend dem Meinungsaustausch dient, ist – wie bei Live-Sendungen im Fernsehen – vorrangig der Autor einer rechtswidrigen Äußerung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Nur dann, wenn der Autor unbekannt ist, kann sich der Betroffene auch an den Betreiber halten

kein .xxx

Das ICANN-Direktorium hat gegen die Einführung der .xxx votiert.

Via inter.de

Kontrollpflichten des Domaininhabers

Bei netlaw.de gibt es wieder neue Urteile. Zunächst vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.03.2006, Az.: 18 U 5348/04) zur Frage der Kontrollpflichten bei Links, die Dritte auf der eigenen Website einstellen dürfen:
Denjenigen, der es Dritten ermöglicht, auf der eigenen Website Links zu platzieren, treffen Überwachungs- und Kontrollpflichten, vor allem dann, wenn wegen der pornografischen Ausrichtung des Internetangebots eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für persönlichkeitsrechtsverletzende Eintragungen besteht. Anspruch auf eine Geldentschädigung steht dem Betroffenen aber nur bei einer schweren Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.
Das dürfte auch für die Bloggerszene von interesse sein.

Domain-Newsletter #311

Der aktuelle Domain-Newsletter von domain-recht.de ist da und bietet diesmal folgende Themen:

__.eu - Domain-Wechsel bei der EU-Kommission
__.mobi - neue Domain exklusiv für mobile Inhalte
__Adress-Dschungel - Übersicht über TLDs
__LG Düsseldorf - Forenhaftung bleibt heisses Eisen
__lotto-betrug.de - keine unzulässige Schmähkritik
__.nav.no - Norweger-Domain lässt aufhorchen
__Wien - Expertenrunde "eBay und Recht"

DNL #311 findet sich im Archiv. Leser, die den Domain-Newsletter nicht abonniert haben, können den aktuellen Domain-Newsletter im Archiv abrufen.

Im Archiv des Newsletters findet man auch frühere Ausgaben mit vielen lesenswerten und nach wie vor aktuellen Artikeln.

Viel Spaß bei der Lektüre.

Mittwoch, 10. Mai 2006

lotto-betrug.de

Endlich wieder ein Urteil zur freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG durch Domainnamen. Das LG Frankfurt (Beschluss vom 30. März 2006, Az.: 2/03 0 112/05) hat entschieden:
Aus einer reinen Domain-Bezeichnung (hier: www.lotto-betrug.de) lässt sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Denn der durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind.
Via lawblog.de

investment.de

Kollege RA Wolfgang Mews von aufrecht.de teilt mit, das OLG Köln hat das Urteil vom 17. März 2006 (Az.: 6 U 163/05) zu investment.de mittlerweile zugestellt:
leitsätzliches:

Das Recht auf Nutzung der Internetdomain selbst stellt ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht" dar. Ein rechtswidriger Dispute-EIntrag ist daher zu löschen.

Der Feststellungsantrag ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zulässig und begründet, weil der Beklagte sich eines besseren Rechts an der Bezeichnung „Investment" berühmt, das tatsächlich in dem Zusammenhang, in dem der Kläger die Domain „investment.de" nutzt bzw. nutzen möchte, nicht besteht …

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Domains, Domain-Recht, Internet.

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