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Mittwoch, 8. März 2006

kettenzüge.de

Wie intern.de berichtet, liegt laut Rechtsanwalt Hajo Rauschhofer aus Wiesbaden das Urteil 2. Instanz im Streit um die Domain kettenzüge.de vor. Bei Intern heisst es:
Nach Ansicht des Gerichts bestehen weder kennzeichenrechtliche noch wettbewerbsrechtliche oder gar deliktsrechtliche Ansprüche auf die strittige Domain. Auch dass der Inhaber der kettenzüge.de diese IDN-Domain zum Verkauf angeboten hatte, beeinflusste die Entscheidung nicht. Der Inhaber sei dadurch nicht als Domain-Grabber (i.S.v. Domain-Squatting/Erpressung) aktiv geworden, da der Inhaber der kettenzuege.de sich nicht in einer Zwangslage befunden hat. Es wurde keine Kennzeichenrecht (z.B. Marke) verletzt und der Kläger habe sich auch nicht rechtzeitig um die IDN-Domain bemüht.

Freitag, 3. März 2006

advanced-microwave-systems

Bei jurPC findet man ein älteres Urteil des hOLG Hamburg (Urteil vom 14.04.2005, Az.: 5 U 74/04) mit folgendem Leitsatz:
Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich jedenfalls dann als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar, wenn Internetnutzer, die diese Domains im Internet aufsuchen, auf die Domain des Verletzers umgeleitet werden. An der Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens ändert sich dadurch nichts, dass der enthaltene Begriff die Produkte beider Parteien beschreibt.

Donnerstag, 2. März 2006

Domain-Newsletter #301

Der aktuelle Domain-Newsletter von domain-recht.de ist da und bietet diesmal folgende Themen:

__.eu - Sunrise-Grabbing schafft Streitpotential
__.uk - Nominet plant Restrukturierung
__.travel - nett, aber nutzlos?
__Finnland - .fi wird liberalisiert
__wahltipp.de - teure Schlappe für die ARD
__Panda-Domains - Geschenke zahlen sich aus
__DENIC - Domain-Verwaltung mit CeBIT-Stand

DNL #301 findet sich im Archiv. Leser, die den Domain-Newsletter nicht abonniert haben, können den aktuellen Domain-Newsletter im Archiv abrufen.

Im Archiv des Newsletters findet man auch frühere Ausgaben mit vielen lesenswerten und nach wie vor aktuellen Artikeln.

Viel Spaß bei der Lektüre.

Mittwoch, 1. März 2006

.com

Wie intern.de meldet, bekommt VeriSign den Zuschlag für die weitere Verwaltung der .com unter den umstrittenen Vertragsbedingungen, die zahlreiche Interessengruppen wie beispielsweise die Registrare harsch kritisieren.

Hier die Meldung von ICANN.

Dienstag, 28. Februar 2006

wahltipp.de

Kollege RA Möbius reicht diese schöne Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschluss (.pdf) vom 25.01.2006, Az.: 2a O 267/05), bei der man das Augenmerk mehr auf die Ausführungen zum Streitwert legen soll:
Auch der Angriffsfaktor ist im Hinblick auf die Venwendung einer jederzeit und überall verwendbaren Internet-Domain nicht als gering zu bezeichnen. Zwar gibt es in Kennzeichenstreitsachen keine Regelstreitwerte, es existieren aber Erfahrungswerte. So kommen nach der Darstellung bei Ingerl / Rohnke (MarkenG, 2. Aufl. § 142 RN 10) Streitwerte um 60.000 € in der Regel nur bei Verletzung unbenutzter eingetragener Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen geringster wirtschaftlicher Bedeutung in Betracht. Hiervon kann im vorliegenden Rechtsstreit nach den vorangegangenen Ausführungen nicht die Rede sein.

Montag, 27. Februar 2006

kettenzüge.de

Die Entscheidung des LG Leipzig (Urteil vom 24.11.2005, Az.: 05 O 2142/05) erfreut sich gerade (nachdem heise.de auf die Veröffentlichung in MMR verweist) wieder großer Beliebtheit im Netz. Unsere Meldung vom 6.12.2005 lautete:
Professor Dr. Thomas Hoeren teilt via [INFOLAW-L] die Leitsätze der Entscheidung kettenzüge.de des LG Leipzig (Urteil vom 24.11.2005, Az.: 05 O 2142/05) mit, die die Kollegen von rechtsanwalt.de online gestellt haben:
1. Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte.

2. Für eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn durch die die systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird.

3. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist.
Das Urteil gibt's beim Kollegen Rauschhofer übrigens auch als .pdf.

Freitag, 24. Februar 2006

DENIC bei der CeBIT

DENIC macht mit. Soeben kommt eine Pressemitteilung der DENIC herein: man werde erstmals auf der CeBIT dabei sein und ENUM vorstellen. Also:
Besuchen Sie [DENIC] auf dem Stand C70 in Halle 4.

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