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Mittwoch, 23. August 2006

OLG Dresden zu kettenzüge.de

Die Entscheidungsgründe des OLG Dresden zu kettenzüge.de (Urteil vom 07.03.2006, Az.: 14 U 2293/05) liegen jetzt bei jurpc.de zum herunterladen vor.
1. Der in einer Domain verwendete Begriff "Kettenzüge" ist weder im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG ein Unternehmenskennzeichen, noch eine Marke im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 MarkenG, da der Begriff lediglich beschreibend ist und daher für ein Unternehmen weder kennzeichnend ist, noch geeignet, es von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

2. Ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet mangels Betriebsbezogenheit des Eingriffs aus, da die Nichtverfügbarkeit der Domain lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung des Betriebs darstellt.
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