OLG Dresden zu kettenzüge.de
Die Entscheidungsgründe des OLG Dresden zu kettenzüge.de (Urteil vom 07.03.2006, Az.: 14 U 2293/05) liegen jetzt bei jurpc.de zum herunterladen vor.
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1. Der in einer Domain verwendete Begriff "Kettenzüge" ist weder im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG ein Unternehmenskennzeichen, noch eine Marke im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 MarkenG, da der Begriff lediglich beschreibend ist und daher für ein Unternehmen weder kennzeichnend ist, noch geeignet, es von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.Für Macnutzer:
2. Ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet mangels Betriebsbezogenheit des Eingriffs aus, da die Nichtverfügbarkeit der Domain lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung des Betriebs darstellt.
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dading - 23. Aug, 09:05
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