Der BGH hat gestern noch eine Vorschau auf anstehende Termine veröffentlicht. Wir Domainrechtler notieren:
segnitz.de, mündliche Verhandlung am 09.06.2005
Vorinstanz war das OLG Bamberg (4 U 16/01). Ein 900 Seelen Ort klagt gegen die A. Segnitz GmbH & Co.KG. Die Entscheidung findet sich nicht im Internet.
Der BGH schreibt in seiner Mitteilung u.a.: »Die Vorinstanzen haben der auf Unterlassung und Freigabe von „segnitz.de“ abzielenden Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.«
hufeland.de, mündliche Verhandlung am 28.06.2005
Vorinstanz war das
OLG Karlsruhe (6 U 17/02). Hier klagt eine Klinik »Hufeland«, die Zugleich Inhaberin einer Marke ist, gegen eine andere Klinik »Hufeland«. Das besondere ist die Frage nach der Priorität im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung.
Das OLG Karlsruhe meinte: »Zur Lösung von Konfliktfällen firmenrechtlichen Schutzes, die sich aus der Vereinigung der beiden deutschen Staaten ergeben, ist davon auszugehen, dass den sich gegenüberstehenden Firmenbezeichnung dieselbe Priorität, nämlich der Zeitpunkt der deutschen Einheit, zukommt.«