günstiger.de
Bei jurpc.de liegt die Entscheidung des hOLG Hamburg (Beschluss vom 25.04.2005, Az.: 5 U 117/04) zur Domain günstiger.de vor. Die Leitsätze der Redaktion:
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Ziffer 1 meint eigentlich: Ein Registrierungsauftrag verpflichtet den Registrar die gewünschte Domain zu registreren. Das wussten wir aber bereits vorher.
Im Falle günstiger.de verpflichtete sich der Registrar, im Rahmen der Einführungsrunde deutscher Umlautdomains, keine anderen Vorbestellungen für die Domain günstiger.de an- und vorzunehmen.
1. Es ist Inhalt der aus dem vertraglichen oder vorvertraglichen Schuldverhältnis resultierenden rechtlichen Verpflichtung des Internet-Providers, einen vor dem 1.3.2004 gestellten Registrierungsantrag auf die Umlaut-Domain "günstiger.de" am 1.3.2004 an die Denic zu übermitteln und etwaige weitere Anträge auf die Domain "günstiger.de" nicht zu bevorzugen.Ganz nachvollziehen kann ich Ziffer 1 nicht. Nach Lektüre des Urteils weiss ich dann mehr.
2. Ob ein Markeninhaber allein durch Versendung von Warnschreiben Prüfungspflichten des Betreibers eines Name-Servers einseitig begründen kann, erscheint sehr zweifelhaft. Selbst wenn dies bejaht würde, wären derartige Prüfungspflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen begrenzt.
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Ziffer 1 meint eigentlich: Ein Registrierungsauftrag verpflichtet den Registrar die gewünschte Domain zu registreren. Das wussten wir aber bereits vorher.
Im Falle günstiger.de verpflichtete sich der Registrar, im Rahmen der Einführungsrunde deutscher Umlautdomains, keine anderen Vorbestellungen für die Domain günstiger.de an- und vorzunehmen.
dading - 25. Mai, 08:37
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