müller.de
Kollege RA Möbius erklärt in einer Pressemitteilung, über die Mutter aller Umlautdomains »müller.de« habe nun das LG Hamburg (Urteil vom 26.01.2005, Az.: 302 O 116/04) entschieden.
Das LG Hamburg hält sich an gängige Rechtsprechung und meint, auch bei Gestattung eines Namensträgers sei es einem Dritten nicht erlaubt, eine entsprechende Domain zu registrieren. Herr Müller kann Herrn Schmidt also nicht bitten, für ihn unter dem Namen Schmidt die Domain zu registrieren.
Das LG Hamburg hält sich an gängige Rechtsprechung und meint, auch bei Gestattung eines Namensträgers sei es einem Dritten nicht erlaubt, eine entsprechende Domain zu registrieren. Herr Müller kann Herrn Schmidt also nicht bitten, für ihn unter dem Namen Schmidt die Domain zu registrieren.
dading - 13. Apr, 11:24
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meylenstein - 3. Mai, 18:55
Quo vadis LG Hamburg?
Ist ja keine brandneue Rechtsfrage, sondern eigentlich ein alter Hut, worüber das LG Hamburg in Sachen "müller.de" zu entscheiden hatte. Dem OLG Düsseldorf lag schon 2001 mit "selk.de" (siehe nur http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/urteile/4061) ein Fall vor, in dem die Domain von einem Nichtberechtigten im Auftrag des eigentlich namensmäßig Berechtigten gehalten wurde. Dazu das OLG in bemerkenswerter Deutlichkeit:
"Einen Grundsatz, dass der Inhaber einer namensmäßig gebildeten Domain nur der Namensträger, nicht aber ein von ihm Beauftragter zu seinen – des Namensträgers – Gunsten sein kann, gibt es nicht."
Merkwürdig, dass nun das LG Hamburg apodiktisch das genaue Gegenteil behauptet. Zumal die rechtliche Begründung ausgesprochen dürftig ist. Es geht ja nicht darum, dass die Agentur "ihr Recht von dem Beklagten ableitet", wie das Gericht argumentiert. Die Agentur behauptet überhaupt nicht, ein eigenes- abgeleitetes oder originäres - Recht zu haben, sondern lediglich die Domain im Auftrag ihres RA MÜller zu halten. Da hilft m.E. auch der Verweis auf den BGB-Kommentar nicht.
Das klägerfreundliche LG Hamburg eben...
"Einen Grundsatz, dass der Inhaber einer namensmäßig gebildeten Domain nur der Namensträger, nicht aber ein von ihm Beauftragter zu seinen – des Namensträgers – Gunsten sein kann, gibt es nicht."
Merkwürdig, dass nun das LG Hamburg apodiktisch das genaue Gegenteil behauptet. Zumal die rechtliche Begründung ausgesprochen dürftig ist. Es geht ja nicht darum, dass die Agentur "ihr Recht von dem Beklagten ableitet", wie das Gericht argumentiert. Die Agentur behauptet überhaupt nicht, ein eigenes- abgeleitetes oder originäres - Recht zu haben, sondern lediglich die Domain im Auftrag ihres RA MÜller zu halten. Da hilft m.E. auch der Verweis auf den BGB-Kommentar nicht.
Das klägerfreundliche LG Hamburg eben...
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