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Mittwoch, 2. März 2005

Admin C

Nach dem aktuellen Urteil des LG Bonn, liegt nun ein weiteres Urteil, diesmal vom LG Hamburg (bereits vom 02.03.2004, Az.: 312 O 529/03), zur Frage der Haftung des Admin C vor. Die Redaktion von jurPC hat folgenden Leitsatz veröffentlicht:

»Die Registrierung als Admin-C ist als kausaler Beitrag zu dem Wettbewerbsverstoß durch ein internetbasiertes Angebot unkonzessionierten Glückspiels anzusehen, da die Benennung als Admin-C zwingende Voraussetzung für die Domain-Registrierung ist.«

Das Urteil kann bei jurPC als .pdf-Datei heruntergeladen werden.

Trackback URL:
https://domecht.twoday.net/stories/548270/modTrackback

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