Admin-C mal anders
Auf heise.de berichtete gestern Kollege Joerg Heidrich von einer Entscheidung des LG Dresden (Urteil vom 09.03.2007, Az. 43 O 128/07):
Nach Ansicht des Landgerichts kann die Frage nach einer Verletzung des Wettbewerbsrechts unbeantwortet bleiben, da der Beklagte ohnehin nicht als Admin-C hafte. Insbesondere sei der Beklagte nicht als Störer anzusehen, da er keine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung und darüber hinaus auch keine Prüfungspflichten bezüglich des Inhalts der von ihm betreuten Domains habe.Mir scheint, das geht in die richtige Richtung. Es wird Zeit, dass endlich eingesehen wird, welche Position der Admin-C laut der Denic-Richtlinien tatsächlich auch hat: Er ist Zustellungsbevollmächtigter, damit rechtliche Schritte gegen den Domaininhaber durchführbar sind. Jeder in seinen Rechten verletzen kann gegen den Inhaber einer .de-Domain vorgehen, denn er hat – sollte der Inhaber seinen Sitz im Ausland haben – eine ladungsfähige Anschrift: die des Admin-C als Zustellungsbevollmächtigten.
dading - 15. Mär, 09:47
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Das Gericht erkennt hiermit die praktische... [weiter]
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