champagner.de [UpDate2]
Gestern wurde vor dem BGH Landgericht Hamburg der Rechtsstreit über die Domain champagner.de verhandelt. Das Gericht scheint nach ersten Erkenntnissen die Revision der Klägerin eine erneute Klage, diesmal gegen den neuen Inhaber der Domain, zurückzuweisen. Weder muss der Inhaber der Domain champagner.de deren Nutzung unterlassen noch auch die Domain auf die Klägerin transferieren.
Der Inhaber der Domain champagner.de, der die Domain vor einem Jahr gekauft hatte, wird von Seiten des Champagnerverband vor dem LG Hamburg verklagt. Der Champagnerverband nimmt Anstoß daran, dass die Seite geparkt wurde und zwei der avisierten Links auf eBay-Versteigerungen wiesen und nicht auf Champagnerangebote. Der Betreiber teilt mit, man entwickele, eine Preissuchmaschine für Champagner für die Seite, die noch nicht fertig sei. Champagner.de habe man nur vorübergehend geparkt.
Das OLG München (Urteil vom 20.09.2001, Az.: 29 U 5906/00) war im Rechtsstreit gegen den früheren Inhaber der Domain der Meinung:
Der Meinung scheint sich auch das Landgericht Hamburg im erneuten Rechtsstreit angeschlossen zu haben.
Mehr zum Thema bei domain-recht.de, wo Informationen zum früheren Rechtsstreits um die Domain zu finden sind.
Der Inhaber der Domain champagner.de, der die Domain vor einem Jahr gekauft hatte, wird von Seiten des Champagnerverband vor dem LG Hamburg verklagt. Der Champagnerverband nimmt Anstoß daran, dass die Seite geparkt wurde und zwei der avisierten Links auf eBay-Versteigerungen wiesen und nicht auf Champagnerangebote. Der Betreiber teilt mit, man entwickele, eine Preissuchmaschine für Champagner für die Seite, die noch nicht fertig sei. Champagner.de habe man nur vorübergehend geparkt.
Das OLG München (Urteil vom 20.09.2001, Az.: 29 U 5906/00) war im Rechtsstreit gegen den früheren Inhaber der Domain der Meinung:
Der Betrieb eines Portals zur Verbreitung von Informationen über und Werbung für Champagner unter der Domain "champagner.de" ist nicht geeignet, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe "Champagner" oder deren Unterscheidungskraft in unlauterer Weise im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Geographische Herkunftsangaben dürfen nämlich innerhalb der Grenzen der §§ 1, 3 UWG und §§ 127, 135 MarkenG von jedermann benutzt werden.Dem hatte seinerzeit der BGH sich angeschlossen.
Der Meinung scheint sich auch das Landgericht Hamburg im erneuten Rechtsstreit angeschlossen zu haben.
Mehr zum Thema bei domain-recht.de, wo Informationen zum früheren Rechtsstreits um die Domain zu finden sind.
dading - 22. Nov, 19:24
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