Begehungsort
Und noch eine neue Entscheidung bei netlaw.de, in der das LG Hannover (Beschluss vom 28.04.06, Az.: 9 O 44/06) den § 32 ZPO anders versteht als andere:
Der Gerichtsstand des Begehungsortes liegt in dem Bezirk des Wohnortes des Beklagten, weil davon auszugehen ist, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dort die Einstellung in das Internet erfolgt ist.
dading - 11. Mai, 18:42
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