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Donnerstag, 27. April 2006

Domaingrabbing

Das LG München (Urteil vom 19.04.2006, Az.: 33 O 15828/05) hat in einer aktuellen Entscheidung einmal mehr festgestellt, dass Domaingrabbing sittenwidrig ist. In der Pressemitteilung vom 24.06.2006 heisst es:
Hier handelt es sich um einen besonders dreisten Fall des Domaingrabbings, zwar nicht im klassischen Sinne […], jedoch in einer mindestens ebenso rechtlich zu beanstandenden alternativen Begehungsweise: […] der Beklagte [hat] sich erkennbar den Umstand zu Nutze machen […] wollen, dass […] die Domain gerade von solchen "Interessenten" aufgerufen wird, die die Domain nur als solche des Klägers kennen.

Die Vorgehensweise des Beklagten verfolgte demnach einzig und allein das Ziel, eine bereits benutzte (und aus Sicht des Beklagten hoffentlich gut eingeführte) Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen und dabei auch nicht davor zurückzuschrecken, über eine so erlangte Seite pornografische Inhalte ins Netz zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Inhalte per se als sittenwidrig zu betrachten sind; allein entscheidend ist, dass niemand es hinnehmen muss, dass eine Domain, die sowohl aufgrund der konkreten Gestaltung als auch aufgrund einer bereits zuvor erfolgten jahrelangen Benutzung einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen ist, ohne seine Zustimmung für Inhalte genutzt wird, die geeignet sind, seinen Ruf negativ zu beeinflussen.

Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die fragliche Domain letztlich aufgrund eines Versehens oder gar mittels technischer "Kniffe" des Beklagten oder sogar aufgrund einer bewussten Entscheidung des Klägers freigeworden ist. Selbst im letzteren, für den Beklagten günstigsten Fall folgt daraus nicht das Recht, eine derart freigewordene Domain (die ja nach wie vor eindeutig auf den Kläger hinweist) in der Art und Weise zu nutzen, wie es hier unstreitig geschehen ist.
Das vollständige Urteil gibt es noch nicht.

Via Anwalt-Suchservice.

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