confetti.de
Das Urteil (vom 23.11.2005, Az.: 34 O 218/04) des LG Düsseldorf zur Domain confetti.de ist jetzt als .pdf-Datei bei jurpc.de abrufbar:
1. Ein Unternehmen, das seit 1989 unter dem geschäftlichen Zeichen "confetti" und seit 1996 unter Nutzung der Domain "confetti.de" die Bereitstellung von Informationen und die Plaung von Events, Feiern, Partys und Festen jeder Art anbietet, kann gegenüber einem seit 1999/2000 auf dem deutschen Markt tätigen Unternehmen Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "confetti" für die genannten Tätigkeiten verlangen, da insoweit bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Schutz im geschäftlichen Verkehr für diese Tätigkeiten entstanden ist.
2. Aus dem gleichen Grund kann das früher am Markt tätige Unternehmen, das die Wortmarke "confetti" mit Priorität hat eintragen lassen, die Löschung der für den Konkurrenten eingetragenen Wortmarke verlangen, da dem Konkurrenzunternehmen insoweit ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht.
dading - 17. Jan, 18:17
0 Kommentare - Kommentar verfassen - 0 Trackbacks
Trackback URL:
https://domecht.twoday.net/stories/1427657/modTrackback