lotto-betrug.de
Endlich wieder ein Urteil zur freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG durch Domainnamen. Das LG Frankfurt (Beschluss vom 30. März 2006, Az.: 2/03 0 112/05) hat entschieden:
Aus einer reinen Domain-Bezeichnung (hier: www.lotto-betrug.de) lässt sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Denn der durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind.Via lawblog.de
dading - 10. Mai, 18:09
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