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Donnerstag, 27. April 2006

FUSSBALL WM 2006

Da zur Zeit wieder viele eMails der FiFa kursieren, in der diese irgendwelche Rechte an Begriffen wie Fussballweltmeisterschaft 2006 und der gleichen für sich beansprucht: Aus Sicht des BGH gitb es keinen Markenschutz für »FUSSBALL WM 2006«. Aus der Pressemitteilung von heute:
Dieser [der BGH] hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen ist. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Angabe „FUSSBALL WM 2006“ sei eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Sie werde vom Verkehr als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen.

dotXX-Karte

VisiBone.com bietet eine Weltkarte, in der sämtliche Internet Länderkennungen (ccTLDs) den jeweiligen Staaten zugeordnet sind.

Ein Blick darauf lohnt sich.

[Info via Ehrensenf.de]

Domain-Newsletter #309

Der aktuelle Domain-Newsletter von domain-recht.de ist da und bietet diesmal folgende Themen:

__.de - DENIC veröffentlicht Domain-Atlas 2005z!
__.eu (dotEU) - erstes ADR-Urteil gefällt
__IDNs - IE 7.0 wird umlautkompatibel
__.eu - Domain-Grabber auf dem Holzweg
__ schweiz.ch - Eidgenossen ohne Domain-Glück
__.eu (dotEU) - erstes Handelsecho positiv
__ELSA Heidelberg - E-Law für Jurastudenten

DNL #309 findet sich im Archiv. Leser, die den Domain-Newsletter nicht abonniert haben, können den aktuellen Domain-Newsletter im Archiv abrufen.

Im Archiv des Newsletters findet man auch frühere Ausgaben mit vielen lesenswerten und nach wie vor aktuellen Artikeln.

Viel Spaß bei der Lektüre.

pst.eu

Die erste ADR-Entscheidung über eine .eu-Domain, hier pst.eu, findet man an dieser Stelle. Kollege RA Hitzelberger schreibt dazu im Domain-Newsletter:
Im Streit um den Domain-Namen pst.eu, die einer PST Business Solutions B.V. zugeteilt wurde, entschied das Gericht zu Ungunsten der Holländerin Leonie Vestering. Im Wettrennen um die begehrte Domain hatte sie nach dem Beginn der Sunrise Period um wenige Minuten gegenüber dem Unternehmen das Nachsehen gehabt und sich als zweite in der Warteschlange eingereiht. Nachdem PST B.V. auch die Validierung erfolgreich überstanden hatte, wandte sich Vestering gegen diese Entscheidung von EURid mit der Begründung, an der Bezeichnung PST die älteren Markenrechte inne zu haben. Das erstplatzierte Unternehmen habe seine Marke im beschleunigten Verfahren angemeldet; hiergegen habe man bereits Rechtsmittel eingelegt. Das Gericht vermochte gleichwohl keinen Verstoß gegen die EU-Regularien festzustellen, und wies den Antrag ab.

Domaingrabbing

Das LG München (Urteil vom 19.04.2006, Az.: 33 O 15828/05) hat in einer aktuellen Entscheidung einmal mehr festgestellt, dass Domaingrabbing sittenwidrig ist. In der Pressemitteilung vom 24.06.2006 heisst es:
Hier handelt es sich um einen besonders dreisten Fall des Domaingrabbings, zwar nicht im klassischen Sinne […], jedoch in einer mindestens ebenso rechtlich zu beanstandenden alternativen Begehungsweise: […] der Beklagte [hat] sich erkennbar den Umstand zu Nutze machen […] wollen, dass […] die Domain gerade von solchen "Interessenten" aufgerufen wird, die die Domain nur als solche des Klägers kennen.

Die Vorgehensweise des Beklagten verfolgte demnach einzig und allein das Ziel, eine bereits benutzte (und aus Sicht des Beklagten hoffentlich gut eingeführte) Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen und dabei auch nicht davor zurückzuschrecken, über eine so erlangte Seite pornografische Inhalte ins Netz zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Inhalte per se als sittenwidrig zu betrachten sind; allein entscheidend ist, dass niemand es hinnehmen muss, dass eine Domain, die sowohl aufgrund der konkreten Gestaltung als auch aufgrund einer bereits zuvor erfolgten jahrelangen Benutzung einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen ist, ohne seine Zustimmung für Inhalte genutzt wird, die geeignet sind, seinen Ruf negativ zu beeinflussen.

Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die fragliche Domain letztlich aufgrund eines Versehens oder gar mittels technischer "Kniffe" des Beklagten oder sogar aufgrund einer bewussten Entscheidung des Klägers freigeworden ist. Selbst im letzteren, für den Beklagten günstigsten Fall folgt daraus nicht das Recht, eine derart freigewordene Domain (die ja nach wie vor eindeutig auf den Kläger hinweist) in der Art und Weise zu nutzen, wie es hier unstreitig geschehen ist.
Das vollständige Urteil gibt es noch nicht.

Via Anwalt-Suchservice.

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