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Bei jurPC findet man ein älteres Urteil des hOLG Hamburg (Urteil vom 14.04.2005, Az.: 5 U 74/04) mit folgendem Leitsatz:
Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich jedenfalls dann als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar, wenn Internetnutzer, die diese Domains im Internet aufsuchen, auf die Domain des Verletzers umgeleitet werden. An der Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens ändert sich dadurch nichts, dass der enthaltene Begriff die Produkte beider Parteien beschreibt.
dading - 3. Mär, 11:32
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