segnitz.de
Boris Höller von bonnanwalt.de hat den Link zu einer BGH-Entscheidung vom 09.06.2005 (Az: I ZR 231/01) über die Domain segnitz.de, deren Entscheidungsgründe jetzt veröffentlicht sind.
Die Gemeinde Segnitz wollte die Domain, die für die Weinhandlung A. Segnitz GmbH & Co. durch einen Dritten (Domain-Inhaber) registriert ist. In den ersten Instanzen hatte die Gemeinde Erfolg. Der BGH hat nun die Entscheidung des OLG Bamberg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Dem Berufungsurteil aus Bamberg fehlt der Tatbestand, der Sach- und Streitstand kann auch den Gründen nicht entnommen werden, so dass das Urteil schon aus formalen Gründen aufgehoben werden konnte.
Davon abgesehen meint der BGH, das Vorbringen des Beklagten sei erheblich.
Die Gemeinde Segnitz wollte die Domain, die für die Weinhandlung A. Segnitz GmbH & Co. durch einen Dritten (Domain-Inhaber) registriert ist. In den ersten Instanzen hatte die Gemeinde Erfolg. Der BGH hat nun die Entscheidung des OLG Bamberg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Dem Berufungsurteil aus Bamberg fehlt der Tatbestand, der Sach- und Streitstand kann auch den Gründen nicht entnommen werden, so dass das Urteil schon aus formalen Gründen aufgehoben werden konnte.
Davon abgesehen meint der BGH, das Vorbringen des Beklagten sei erheblich.
Erweist sich der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt als zutreffend, muss die Klage abgewiesen werden.
[…]
Nach dem Vortrag der Beklagten steht Segnitz & Co. neben der Marke ein Unternehmenskennzeichen an dem Firmenbestandteil „Segnitz“ zu. Dass der Verkehr – wie von der Beklagten behauptet – die Firma „A. Segnitz & Co.“ zu „Segnitz“ verkürzt, liegt auf der Hand und wird durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegt.
dading - 9. Dez, 14:12
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