Rechtsanwalt Bender von der
Kanzlei MBK hat mir zwei schöne Urteile zum Thema treuhänderische Domainverwaltung vom LG Paderborn (Urteil vom 01.12.2004, Az.: 3 O 300/04) und dem OLG Hamm (Urteil vom 25.04.2005, Az.: 13 U 15/05) übersandt. Beide verweisen in der Urteilsbegründung auf Palandt/Heinrichs (64. Aufl., § 12 BGB, Rn 14 und 17):
Das Namensrecht ist als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht übertragbar […]. Allerdings kann der Namensträger einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen. Dadurch wird der Berechtigte zwar nicht Inhaber eines Namensrechts. Er kann aber zur Geltendmachung der Rechte des Namensträgers ermächtigt werden und darf sich Dritten gegenüber auf die Priorität des von ihm benutzten Rechts berufen […].
Das OLG Hamm verweist zudem auf die eigene Entscheidung um die Domain
veltins.com und erklärt kurzerhand:
Der Treuhänder hat keine schlechtere Position bei der Ausübung von Abwehransprüchen als der Treugeber, für den er die Rechtsposition letztlich ausübt.
Meh dazu im kommenden Domain-Newsletter.