Metasuchmaschine
INFOLAW-L hatte bereits am 08.04.2005 auf ein Urteil des LG Berlin (vom 22.2.2005, Az: 27 O 45/05) hingewiesen:
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Metasuchmaschine
1. Suchmaschinen trifft insbesondere dann eine Störerhaftung, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.
2. In Sachen Störerhaftung besteht kein Unterschied zwischen einer Suchmaschine und einer Metasuchmaschine. Dass letztere keine eigenen Crawler einsetzt, vermag eine unterschiedliche rechtliche Betrachtung nicht zu rechtfertigen. Auch Metasuchmaschinen verwenden Software, die die Ergebnisse anderer Suchmaschinen abfragt und, aufgrund dessen die jeweiligen Ergebnisse angezeigt werden. Es ist nicht dargetan, dass es einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde, die URL-Adressen der angegriffenen Einträge zu blocken und damit deren künftige Anzeige zu verhindern.
3. Der Betreiber einer Meta-Suchmaschine haftet auch dann als Mitstörer für die Darstellung eines Eintrags einer abgefragten Suchmaschine, wenn er das Abfrage-Ergebnis nach Abmahnung nicht selbst reproduzieren kann.
Das Urteil findet man bei aufrecht.de
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Metasuchmaschine
1. Suchmaschinen trifft insbesondere dann eine Störerhaftung, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.
2. In Sachen Störerhaftung besteht kein Unterschied zwischen einer Suchmaschine und einer Metasuchmaschine. Dass letztere keine eigenen Crawler einsetzt, vermag eine unterschiedliche rechtliche Betrachtung nicht zu rechtfertigen. Auch Metasuchmaschinen verwenden Software, die die Ergebnisse anderer Suchmaschinen abfragt und, aufgrund dessen die jeweiligen Ergebnisse angezeigt werden. Es ist nicht dargetan, dass es einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde, die URL-Adressen der angegriffenen Einträge zu blocken und damit deren künftige Anzeige zu verhindern.
3. Der Betreiber einer Meta-Suchmaschine haftet auch dann als Mitstörer für die Darstellung eines Eintrags einer abgefragten Suchmaschine, wenn er das Abfrage-Ergebnis nach Abmahnung nicht selbst reproduzieren kann.
Das Urteil findet man bei aufrecht.de
dading - 11. Apr, 12:11
0 Kommentare - Kommentar verfassen - 0 Trackbacks