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Wie Thomas Hoeren bereits am 05.04.2005 via INFOLAW-L mitgeteilt hat, liegt eine BGH-Entscheidung vor (Urteil vom 13.10.2004, Az.: I ZR 163/02 OLG Hamburg LG Hamburg), die die Frage der internationalen Zuständigkeit verfeinert:
Amtlicher Leitsatz:
a) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.
b) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.
Amtlicher Leitsatz:
a) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.
b) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.
dading - 7. Apr, 11:48
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