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Dienstag, 17. Januar 2006

postbank24.com

Ebenfalls bei jurpc.de, freilich als html-Text, die Entscheidung des LG Köln über die Domain postbank24.de:
1. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt grundsätzlich auch für den Namen juristischer Personen und erfasst auch aus der Firma abgeleitete Schlagworte. In der Gesamtfirma ist der Bestandteil "Postbank" geeignet, als Schlagwort Namensfunktion zu übernehmen. Durch die Registrierung dieses Namensbestandteils als Internet-Adresse (postbank24.com) wird eine Namensanmaßung begangen durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens, wodurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.

2. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch ist bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.

confetti.de

Das Urteil (vom 23.11.2005, Az.: 34 O 218/04) des LG Düsseldorf zur Domain confetti.de ist jetzt als .pdf-Datei bei jurpc.de abrufbar:
1. Ein Unternehmen, das seit 1989 unter dem geschäftlichen Zeichen "confetti" und seit 1996 unter Nutzung der Domain "confetti.de" die Bereitstellung von Informationen und die Plaung von Events, Feiern, Partys und Festen jeder Art anbietet, kann gegenüber einem seit 1999/2000 auf dem deutschen Markt tätigen Unternehmen Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "confetti" für die genannten Tätigkeiten verlangen, da insoweit bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Schutz im geschäftlichen Verkehr für diese Tätigkeiten entstanden ist.

2. Aus dem gleichen Grund kann das früher am Markt tätige Unternehmen, das die Wortmarke "confetti" mit Priorität hat eintragen lassen, die Löschung der für den Konkurrenten eingetragenen Wortmarke verlangen, da dem Konkurrenzunternehmen insoweit ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht.

görg.de

Vom Urteil des AG Köln (24.11.2004, Az.: 136 C 161/04) über die Domain görg.de, bei der das Gericht von der BGH-Rechtsprechung zum Namensrecht abwich, war hier bereits die Rede. Leider ist das Urteil unter dem alten Link beim Justizportal von NRW nicht mehr abrufbar. Dafür findet man es jetzt bei den Kollegen von aufrecht.de.

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